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AusfallschadenNutzungsausfallentschädigung von über 11.000 Euro

Abo-Inhalt22.11.20243862 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte hat keine Rücklagen, der Versicherer trödelt. Ganze 193 Tage ist der Geschädigte nach dem unverschuldeten Totalschaden an seinem Fahrzeug ohne Auto. Er behilft sich mit Fahrgemeinschaften zur Arbeit, schläft manchmal in der Kaserne, wenn ihn niemand mitnehmen kann, oder seine Frau fährt ihn umständlich mit ihrem Auto zur Arbeit und zurück. Der Versicherer war wegen der finanziellen Situation mehrfach gewarnt. Und dennoch meint er, der Geschädigte hätte sofort nach dem Unfall ein Fahrzeug anschaffen müssen. Nein, sagt das LG Memmingen. |

Das Gericht hat dem Geschädigten die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mehr als 11.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Es hat sich mit den üblichen Einwendungen des Versicherers befasst:

  • Einwand 1: Wer ein halbes Jahr ohne Auto auskomme, habe gezeigt, dass er keines braucht – und bekommt keine Nutzungsausfallentschädigung. Die Antwort des LG: Dem ist entgegenzuhalten, dass das Indiz des fehlenden Nutzungswillens durch den zügigen Ersatzkauf nach dem Geldeingang entkräftet wurde. Dadurch wurde ein Zeichen gesetzt, dass es das fehlende Geld war, das einen schnelleren Ersatzkauf verhindert hat.
  • Einwand 2: Der Geschädigte hätte einen Kredit aufnehmen müssen. Antwort: Das hat doch schon der BGH in einem Grundsatzurteil verneint.
  • Einwand 3: Der Geschädigte hätte seinen „Kein Geld“-Hinweis mit Belegen untermauern müssen. Antwort des LG: Wenn dem Versicherer das nicht genügt, muss er fragen (LG Memmingen, Urteil vom 08.11.2024, Az. 32 O 610/24, Abruf-Nr. 244969, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen).

AUSGABE: UE 12/2024, S. 1 · ID: 50244895

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