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VorschadenInformation des Gutachters über Vorschaden durch Geschädigten: Gutachterkosten sind zu erstatten
| Immer wieder wenden Versicherer in den Vorschadenfällen ein, das Gutachten sei unbrauchbar, weil es in den Details nicht passe. Daher müssten sie die Gutachterkosten nicht erstatten. Das hat das AG Köln nicht durchgehen lassen. Denn hier greift zum Schutz des Geschädigten der subjektbezogene Schadenbegriff. |
Dass die Ausführungen des Sachverständigen zu den unstreitig im Gutachten berücksichtigten Vorschäden vermeintlich nicht korrekt seien, musste die Geschädigte nicht erkennen. Eine eventuelle Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit der Reparatur durch den Sachverständigen geht folglich nicht zu deren Lasten. Wie die Geschädigte hätte wissen sollen, dass die Ausführungen womöglich nicht korrekt gewesen sein sollen, erschließt sich nicht. Und deshalb kommt es gar nicht darauf an, ob das Gutachten wirklich nicht zutreffend ist. Der Versicherer muss die Gutachterkosten erstatten (AG Köln, Urteil vom 20.09.2024, Az. 274 C 88/23, Abruf-Nr. 244386, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
Wichtig | Damit ist das Problem des Vorschadens jedoch noch nicht gelöst. Jedenfalls aber gibt es keine Probleme mit den Gutachtenkosten.
AUSGABE: UE 12/2024, S. 4 · ID: 50213838