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Subjektbezogener SchadenbegriffVorsicht Falle: Versicherer wollen Abtretungen an Werkstatt oder Schadengutachter ermogeln
| Die anwaltliche Vertretung des Geschädigten macht die Erstattung der Reparaturkosten beim Versicherer im Namen des Geschädigten geltend, und zwar ganz kunstgerecht: Es wird Zahlung an die Werkstatt verlangt und die Vorteilsausgleichsabtretung angeboten. Zig Versicherer reagieren darauf so, dass sie Abtretungen ins Spiel bringen. Doch Achtung! Versicherer wollen damit Abtretungen an die Werkstatt oder den Schadengutachter ermogeln. |
Falle 1: Ein Versicherer will den Anwalt aufs Glatteis ziehen
Ein Versicherer reagiert mit der Übersendung eines Abtretungsformulars an die anwaltliche Vertretung. Nach dessen Eingang werde man an die Werkstatt zahlen. In dem Abtretungsformular geht es aber nicht um die Vorteilsausgleichsabtretung. Stattdessen soll der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegen den Versicherer an die Werkstatt abtreten.
Passt die anwaltliche Vertretung – an das Verlangen von Vorteilsausgleichsabtretungen gewohnt – nicht auf und schickt das Formular unterzeichnet zurück, will der Versicherer vermutlich darauf hinaus, dass es im Angesicht der Abtretung nun keine Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in seiner Ausprägungsform des Werkstattrisikos mehr gebe. Hier gilt es also aufzupassen!
Falle 2: Austricksen der Werkstatt oder des Schadengutachters
Auffällig viele andere Versicherer suchen einen Weg, auf den viele Werkstätten oder Schadengutachter hereinfallen könnten. Aus Sicht des Versicherer ist das eine durchaus vielversprechende Masche: Sinngemäß schreiben Sie an den potenziellen Zahlungsempfänger, die anwaltliche Vertretung des Geschädigten habe den Versicherer angewiesen, es solle direkt dorthin gezahlt werden. Das werde man gern tun, wenn man zuvor die der Werkstatt bzw. dem Schadengutachter doch sicher vom Geschädigten unterzeichnete Abtretung geschickt bekomme. Ohne Abtretung könne man leider nicht zahlen.
Der Sinn der Übung ist offensichtlich: Bei einer offen vom Geschädigten an die Werkstatt, den Schadengutachter, den Autovermieter etc. abgetretenen Forderung greifen die Segnungen des subjektbezogenen Schadenbegriffs nicht, die die kleinlichen Einwendungen des Versicherers zu den einzelnen Rechnungspositionen wirkungslos machen. Dann geht der Kleinkrieg wieder los.
Wenn Anwalt im Spiel: Keine Abtretung an Versicherer!
Wenn es eine stille Abtretung gibt, darf die keinesfalls offen gelegt werden. Erst recht muss sich niemand die Mühe machen, eine bisher nicht existente Abtretung vom Kunden zu beschaffen. Wenn ein solches Verlangen des Versicherers eintrifft, informieren Sie bitte sofort die anwaltliche Vertretung des Kunden.
AUSGABE: UE 12/2024, S. 6 · ID: 50222225