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PV-AnlagenbesteuerungPV-Anlagen: Neuen BFH-Musterprozess für 2022er-Verluste nutzen

Leseprobe07.08.2025355 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Mit § 3 Nr. 72 EStG wurde rückwirkend zum 01.01.2022 eine Steuerbefreiung für die meisten PV-Anlagen eingeführt. Ärgerlich, wenn 2022 Verluste entstanden sind. Denn die sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Doch ist die rückwirkende Einführung der Norm überhaupt verfassungsgemäß? Darüber muss der BFH befinden. |

Der Musterfall beim FG Düsseldorf

A betreibt seit 2022 auf dem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht. Für 2022 ist ein Verlust von 2.902,32 Euro ermittelt worden. Das Finanzamt hat den Verlust aufgrund der rückwirkend ab dem 01.01.2022 mit § 3 Nr. 72 EStG eingeführten Steuerbefreiung nicht anerkannt. A macht den Verlust im Klageverfahren geltend. Denn der Regierungsentwurf sah die Einführung von § 3 Nr. 72 EStG erst zum 01.01.2023 vor; damit hätte A den Verlust geltend machen können. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 war die Befreiung auf den 01.01.2022 vorgezogen worden. Diese Rückwirkung hält A für verfassungswidrig.

So entschied das FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgeschmettert. Das Rückwirkungsverbot findet keine Anwendung, die Einführung von § 3 Nr. 72 EStG ab dem 01.01.2022 ist verfassungsgemäß. Das liegt nach Auffassung des FG vor allem daran, dass die Steuerbefreiung nicht als belastende Maßnahme einzuordnen ist. Vielmehr betrifft die Steuerbefreiung nur PV-Anlagen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Und weil diese langfristig meistens einen Totalgewinn erzielen, werde zwar wie im Streitfall zunächst die Anerkennung eines Verlusts versagt. In späteren Jahren müssen aber auch die (oft deutlich höheren) Gewinne nicht versteuert werden. Damit wirkt § 3 Nr. 72 EStG bezogen auf den Gesamtzeitraum steuerentlastend und eben nicht -belastend. Auch die zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Bestrebungen, die Steuerfreistellung erst ab dem 01.01.2023 einzuführen, ändern daran nichts (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2025, Az. 4 K 1286/24, Abruf-Nr. 249523).

Was sagt der BFH?

Der Steuerzahler will sich mit der Entscheidung des FG Düsseldorf noch nicht geschlagen geben. Er hat Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. X R 17/25 geführt. SSP hält Sie über den Ausgang auf dem Laufenden.

Sind auch Sie betroffen und lässt sich die Steuerfestsetzung für 2022 noch ändern? Dann sollten Sie mit Verweis auf den Musterprozess dagegen vorgehen und Einspruch erheben. Das Einspruchsverfahren ruht dann kraft Gesetzes bis zur Entscheidung des BFH und Sie profitieren unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).

AUSGABE: SSP 9/2025, S. 18 · ID: 50505485

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