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UmsatzsteuerBFH stellt klar: Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt ist umsatzsteuerfrei
| Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist als Heilbehandlung i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird. Das hat der BFH entschieden. |
Der BFH begründet das wie folgt: Dienen Leistungen einem therapeutischen Zweck, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn sie umsatzsteuerrechtlich nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Denn für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss. Der BFH hat die Entscheidung auch genutzt, um den Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zu konkretisieren (BFH, Urteil vom 14.05.2025, Az. XI R 24/23, Abruf-Nr. 249292).
AUSGABE: SSP 9/2025, S. 4 · ID: 50506704