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FamilienverträgeIrrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen

Abo-Inhalt27.08.2025150 Min. Lesedauer

| Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stellt zwar grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Der Veräußerungsgewinn kann aber entfallen, wenn die Übertragung rückabgewickelt wird, weil man die steuerlicen Folgen fehleingeschätzt und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags gebildet hatte. Das hat der BFH entschieden. |

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung gewählt. Daraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Frau, den der Mann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass dafür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Eheleute, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren. Sowohl FG als auch BFH erkannten die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen sei. Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig (BFH, Urteil vom 09.05.2025, Az. IX R 4/23, Abruf-Nr. 249753).

AUSGABE: SSP 9/2025, S. 3 · ID: 50522268

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