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LeserforumEntnahme-Antrag für „alte“ PV-Anlagen: Bei Unrichtigkeit unverzüglich zurückziehen!
| Bis zum 11.01.2024 ließen sich „alte“ PV-Anlagen per Antrag ans Finanzamt aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und so Umsatzsteuer sparen. Das ging, wenn mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms privat verbraucht wurde oder die Vereinfachungsregelung des BMF wegen Batteriespeicher, E-Fahrzeug oder Wärmepumpe zur Anwendung kam. Doch was ist, wenn der Antrag gestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen? Kann er dann zurückgezogen werden? Das möchte ein Leser wissen. |
Antwort | Der Antrag muss unverzüglich zurückgezogen werden – und zwar weil er objektiv unrichtig ist. Denn: Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung (dazu zählt auch der angesprochene Antrag) unrichtig oder unvollständig ist, und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Das besagt § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO. Im Fall des Lesers wurde der Antrag offensichtlich zu Unrecht gestellt. Dadurch kann es zur Verkürzung von Umsatzsteuer auf den erzeugten und privat verbrauchten Strom kommen.
Praxistipp | Der Finanzbeamte könnte sich zugleich fragen, ob es sich bei dem objektiv unrichtig gestellten Antrag um Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) handelt. Daher sollte wirklich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gehandelt und der fehlerhafte Antrag zurückgenommen werden. Das bewahrt den Leser vor negativen Konsequenzen. Denn im AEAO zu § 153 AO heißt es: „Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es sowohl am Vorsatz als auch an der Leichtfertigkeit fehlt.“ |
AUSGABE: SSP 2/2024, S. 4 · ID: 49877825