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Privates VeräußerungsgeschäftBFH fällt „Hammer-Urteil“: Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei Kauf eines Miterbenanteils
| Stellt der Erwerb eines Erbteils durch einen anderen Miterben ein privates Veräußerungsgeschäft dar? Das musste der BFH im Revisionsverfahren klären. |
Im konkreten Fall war die Vorinstanz, das FG München, noch der Auffassung gewesen, dass der Miterbe einen privaten Veräußerungsgewinn versteuern muss, wenn er einen Erbteil – und damit ein Grundstück – von einem anderen Miterben entgeltlich erwirbt und es innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist als Alleineigentümer wieder veräußert. Der BFH sagt nun aber: Nein, es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Und zwar weil keine Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut bestehe. Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer Erbengemeinschaft, bedeutet das nicht automatisch, dass man einen Teil von einem Grundstück bekommt, das der gesamten Erbengemeinschaft gehört. Man bekommt vielmehr nur den Anteil an der Erbengemeinschaft selbst, nicht speziell an einem bestimmten Grundstück (BFH, Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 13/22, Abruf-Nr. 239068).
- Mit dem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung – und entscheidet auch entgegen BMF-Schreiben vom 14.03.2006. Welche konkreten Auswirkungen das hat, lesen Sie in einer der nächsten SSP-Ausgaben und vorab auf ssp.iww.de.
AUSGABE: SSP 2/2024, S. 3 · ID: 49868009