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UmzugNeue Umzugskostenpauschalen ab März 2024: So optimieren Sie Ihren Werbungskostenabzug
| Ein Umzug kann eine kostspielige Angelegenheit sein. Gut, dass man zumindest einen Teil der Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen kann. Immer noch ein bisschen mehr rausholen, lässt sich dank der Umzugskostenpauschalen – und die werden ab März 2024 erhöht. Grund und Anlass genug für SSP, einen Blick auf die Abzugsmöglichkeiten für Umzüge zu werfen und Sie mit den neuen Pauschalen vertraut zu machen, damit Sie keinen Cent verschenken. |
Umzug muss beruflich veranlasst sein
Um Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen Sie zunächst das Finanzamt davon überzeugen, dass Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind. Wann ein Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen erfolgt, ist in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 9.9) festgelegt:
- Sie ziehen im überwiegenden beruflichen Interesse Ihres Arbeitgebers um (z. B. Einzug in eine Dienstwohnung)... nennen Anlässe für berufliche Umzüge
- Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte erheblich.
- Ihr Umzug erfolgt wegen
- der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
- einer Versetzung oder
- eines Arbeitgeberwechsels
- Sie bewohnen bereits eine Zweitwohnung an Ihrem Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und Sie bzw. Ihre Familie ziehen jetzt endgültig an Ihren Arbeitsort.
Ihre „Abzugsbibel“ ist das Bundesumzugskostengesetz
Bei der Höhe der abziehbaren Aufwendungen orientiert sich das Finanzamt daran, was sie einem Beamten erstatten würde, der aus dienstlichen Gründen umziehen muss. Das alles ist im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. Danach können Sie als Umzugskosten ansetzen:
- Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG),
- Reisekosten (§ 7 BUKG),
- Mietentschädigungen (§ 8 BUKG),
- andere Auslagen (§ 9 BUKG),
- Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) und
- Auslagen in Sonderfällen (§ 11 BUKG).
Mit Schreiben vom 28.12.2023 hat das BMF die Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen geändert. Die neuen Beträge gelten für Umzüge ab 01.03.2024. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts (BMF, Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003, Abruf-Nr. 239040).
Das sind die abzugsfähigen Aufwendungen im Detail
Um keinen Abzugsposten zu übersehen, können Sie sich an der folgenden Liste orientieren.
Beförderungsauslagen
Unter die abzugsfähigen Beförderungsauslagen fallen alle notwendigen Kosten für die Beförderung des Umzugsguts, also des Inhalts des bisherigen Hausstands, von der bisherigen zur neuen Wohnung. Das sind typischerweise die Speditionskosten. Bewältigen Sie den Umzug hingegen „in Eigenregie“, sprich mit eigenen Fahrzeugen, können Sie je gefahrenem Kilometer pauschal 0,30 Euro ansetzen. Mieten Sie Fahrzeuge an (z. B. Transporter), sind die dafür entstandenen Aufwendungen (Mietwagenrechnung, Benzinquittungen, Parkgebühren, Verpackungsmaterial, Verpflegung etc.) maßgeblich.
... als Werbungs-
kosten abzugsfähig |
Reisekosten
Auslagen für die Reise von Ihrer bisherigen zur neuen Wohnung sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUKG abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere die Fahrtkosten anlässlich des Umzugs, aber auch die für die Suche und durchgeführte Besichtigungen. Dafür dürfen Sie pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer oder die tatsächlichen Preise für die öffentlichen Verkehrsmittel ansetzen.
Praxistipp | Für Suchen und Besichtigen sind nach dem BUKG nur zwei Reisen erstattungsfähig. Das geht oft an der Realität vorbei. Setzen Sie alle getätigten Reisen an und erläutern Sie, warum Sie so viele Reisen unternommen haben. |
Zu den Reisekosten zählen auch Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand sowie die Kosten von Inseraten, Telefon und Porto. Dabei sind die Regelungen nach § 9 Abs. 4a EStG zu beachten (R 9.9 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 LStR). Ebenfalls gut zu wissen: Kommt es während dieser Fahrten zu einem Autounfall, sind auch die Unfallkosten abzugsfähig, da ein beruflicher Zusammenhang gegeben ist.
Beispiel |
Arbeitnehmer A zieht beruflich veranlasst von Kiel nach München. Am Umzugstag fährt er mit dem eigenen Pkw 880 Kilometer. Dafür benötigen A, seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder, die mit A umziehen, 9 ½ Stunden. Lösung: Der mögliche Werbungskostenabzug für die Reisekosten beträgt 320 Euro und ermittelt sich wie folgt:
|
Mietentschädigungen
Die Mietentschädigung umfasst die noch für die alte Wohnung zu zahlende Miete inkl. Nebenkosten und Garage. Sie kann ab erfolgtem Umzug so lange geltend gemacht werden wie die Miete wegen bestehender Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung zu zahlen ist, maximal aber für sechs Monate.
Auch die Miete für die neue Wohnung kann abzugsfähig sein. Nämlich dann, wenn Sie sie nach Lage des Wohnungsmarkts für eine Zeit zahlen müssen, während Sie die Wohnung noch nicht nutzen können und für dieselbe Zeit für Ihre bisherige Wohnung Miete zahlen müssen. Das gilt für höchstens drei Monate.
Andere Auslagen
Unter die anderen Auslagen fallen Kosten, die mit dem Umzug üblicherweise in Zusammenhang stehen. Das sind z. B. notwendige und ortsübliche Maklergebühren für die Anmietung der neuen Wohnung oder aber auch Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht Ihrer Kinder (z. B. Nachhilfe). Hierfür gilt aktuell noch ein Höchstbetrag von 1.181 Euro; für Umzüge ab dem 01.03.2024 gilt ein Höchstbetrag von 1.286 Euro.
Beispiel |
... bei Umzügen ab dem 01.03.2024 von 1.181 Euro auf 1.286 Euro Lösung: Die Kosten für die Nachhilfe seiner Tochter kann B bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 Euro als Werbungskosten ansetzen. |
Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen
Zu den sonstigen Umzugskosten zählen z. B. Kosten für die Ummeldung des Pkw, die Beantragung eines neuen Telefonanschlusses, die Anmeldung in der neuen Stadt oder Gemeinde, aber auch Trinkgelder an das Umzugspersonal und Installationsgebühren für den Aufbau von Elektrogeräten. Sie können die Kosten entweder einzeln nachweisen (R 9.9 Abs. 2 S. 7 LStR) oder eine Pauschale ansetzen.
Bei Umzügen ab dem 01.03.2024 beträgt die Pauschale für Sie als Umzugsberechtigter 964 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person, die an dem Umzug teilnimmt und nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 BUKG zu berücksichtigen ist, um jeweils 643 Euro. Zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis gehören der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei den Pauschvergütungen gibt es zwei Besonderheiten:
- 1. Haben Sie vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung besessen – üblicherweise also beim Auszug aus dem Elternhaushalt –, gewährt Ihnen das Finanzamt aktuell nur eine Pauschale in Höhe von 177 Euro. Ab dem 01.03.2024 wird sie auf 193 Euro erhöht.
- 2. Ist Ihrem Umzug innerhalb der letzten fünf Jahre ebenfalls ein beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen, erhöhen sich die Pauschalen nach § 10 Abs. 5 BUKG um jeweils 50 Prozent (z. B. von 964 Euro auf 1.446 Euro).Bei vielen Umzügen gibt es sogar noch 50 Prozent obendrauf
Wichtig | Für denselben Umzug kann jede Person nur eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhalten, auch wenn sie Umzugsberechtigter und zugleich mitumziehende Person ist. Das ist z. B. der Fall, wenn Ehegatten beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Praxistipp | Das Erstellen einer Einzelkostenaufstellung ist mit einem verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da Sie jeden einzelnen Aufwand dokumentieren und aufzeichnen müssen. Da sind die Pauschalen in der Praxis schon deutlich einfacher zu handhaben. Noch dazu liegen sie oft auch deutlich oberhalb der tatsächlichen Aufwendungen – und dürfen dennoch geltend gemacht werden (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020, Az. 3 K 75/18, Abruf-Nr. 216814). SSP empfiehlt also, von einer Einzelaufstellung Abstand zu nehmen und die Pauschalen zu nutzen. |
Auslagen in Sonderfällen
Auslagen in Sonderfällen liegen z. B. vor, wenn zunächst nur eine vorläufige Wohnung bezogen wird oder aber – und das kommt in der Praxis am häufigsten vor – die im Eigentum befindliche bisherige Wohnung veräußert wird. Die Aufwendungen infolge der Veräußerung können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 24.05.2000, Az. VI R 147/99, Abruf-Nr. 000952). Gleichermaßen sind Veräußerungsverluste aus dem Verkauf des Eigenheims einschl. zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten keine Werbungskosten (BFH, Urteil vom 24.05.2000, Az. VI R 28/97, Abruf-Nr. 000954). Ein Abzug ist maximal im Bereich des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG möglich, sofern die Veräußerung den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt.
Die geänderten Pauschalen im Überblick
Damit Sie für jeden Umzug im Jahr 2024 die richtigen Abzugsbeträge ermitteln und ansetzen können, liefert Ihnen die folgende Tabelle einen Überblick:
Umzugskostenpauschalen im Jahr 2024 | ||
Umzug 01.01.2024–29.02.2024 | Umzug ab 01.03.2024 | |
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder | 1.181 Euro | 1.286 Euro |
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen
| 1.476 Euro 1)886 Euro590 Euro | 1.607 Euro 1)964 Euro643 Euro |
Arbeitnehmer, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder einrichtet | 177 Euro | 193 Euro |
1) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert. 2) z. B. Kinder |
AUSGABE: SSP 2/2024, S. 19 · ID: 46715114