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KapitaleinkünfteOption zur Tarifbesteuerung für GmbH-Anteile: Wie lange gilt der § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG-Antrag?
| Handelt es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG um eine Fiktion zur Verfahrensvereinfachung für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen oder um eine Nachweiserleichterung, die das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht ersetzt? Diese Frage muss der BFH klären. |
So läuft das mit dem Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Kapitaleinkünfte werden regelmäßig mit einem gesonderten Tarif besteuert – der Abgeltungsteuer. Anderes gilt für Ausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Diese können antragsgebunden dem progressiven Steuersatz unterfallen. Im Gegenzug kann der Anteilseigner Werbungskosten geltend machen. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG fordert dafür mindestens
- 25 Prozent Beteiligung des Steuerzahlers an der Kapitalgesellschaft oder
- ein Prozent Beteiligung gepaart mit einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft.
Der entsprechende Antrag ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG – solange er nicht widerrufen wird – auch für die folgenden vier VZ – und zwar ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Im BMF-Schreiben vom 19.05.2022 wird in Rz. 139 allerdings darauf hingewiesen, dass, wenn die Beteiligungsquote in einem auf die erstmalige Antragstellung folgenden Jahr nicht mehr erreicht wird, die vorher ausgeübte Option keine Wirkung mehr entfaltet (BMF, Schreiben vom 19.05.2022, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Abruf-Nr. 232896).
Gesetzliche Fiktion oder Nachweiserleichterung?
In einem Fall vor dem FG Köln hatte der Steuerzahler im VZ 2010 einen solchen Antrag gestellt, die qualifizierende Beteiligung im gleichen Jahr aber noch veräußert. Übrig blieb ein Schuldenüberhang aus der Finanzierung der Beteiligung, der – unter den Beschränkungen des Teileinkünfteverfahrens – in den Folgejahren weiter als Werbungskosten abgezogen werden sollte. Das Finanzamt wollte den Antrag in den Jahren ab 2011 nicht mehr beachten, weil die Antragsvoraussetzungen in Form der qualifizierenden Beteiligung nicht mehr vorgelegen hätten. Anders sah das das FG Köln. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG fingiere das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach der Option zur tariflichen Besteuerung für die vier auf das Erstjahr folgenden VZ; der Wegfall der Antragsvoraussetzungen sei für die Fortgeltung der Option unerheblich (FG Köln, Urteil vom 14.11.2023, Az. 5 K 1843/16, Abruf-Nr. 239273).
Wichtig | Das FG hat die Revision zugelassen, weil der Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG nicht ganz eindeutig sei. Sie ist beim BFH unter dem Az. VIII R 37/23 anhängig. Daneben ist unter dem Az. VIII R 2/21 beim BFH schon länger ein weiteres Revisionsverfahren anhängig, das ebenfalls auf eine Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 15.12.2020, Az. 11 K 1048/17) zurückgeht.
AUSGABE: SSP 2/2024, S. 27 · ID: 49880234