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KindergeldBFH verneint Kindergeldanspruch zwischen Bachelor und Master nach Unterbrechung durch Freiwilligendienst
| Besteht zwischen dem Bachelor- und Masterstudium ein zeitlicher Zusammenhang, wenn das Kind in der Zwischenzeit ein freiwilliges soziales Jahr ableistet? Die Frage musste der BFH beantworten. Wichtig ist sie für den Anspruch auf Kindergeld. |
Geklagt hatte der Vater einer zum damaligen Zeitpunkt 22-jährigen Tochter. Sie hatte im Sommer 2018 ihren Bachelor gemacht. Von Oktober 2018 bis Mai 2019 absolvierte sie einen Freiwilligendienst, ehe sie im Oktober 2019 das Masterstudium aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 übte sie eine Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Deswegen war die Familienkasse der Auffassung, dass dem Vater für diesen Zeitraum kein Kindergeld zu gewähren sei. Diese Auffassung hat der BFH nun bestätigt.
Die Tochter sei zwar im Zeitraum Juli bis September 2019 grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen gewesen, weil sie den Master erst im Oktober mit Beginn des Wintersemesters aufnehmen konnte. Jedoch fehle – wegen des zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes – der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant – und der lag über der Grenze von 20 Wochenstunden, sodass kein Kindergeld gewährt werden könne (BFH, Urteil vom 12.10.2023, Az. III R 10/22, Abruf-Nr. 239300).
In letzter instanz / Der BFH-Talk mit Sina Wetzel |
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