FeedbackAbschluss-Umfrage

KapitalgesellschaftenAnteile an Kapitalgesellschaften im BV: Besteuerung und Begünstigungen (Teil 2)

Abo-Inhalt27.07.20235845 Min. Lesedauer

| Sie halten Anteile an Kapitalgesellschaften? Dann können Sie von einer Vielzahl steuerlicher Privilegien profitieren – abhängig davon, ob Sie die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen halten, und in welchem Umfang Sie Anteile besitzen. In Teil 2 der SSP-Beitragsserie erfahren Sie die Details rund um die Besteuerung von Anteilen im Betriebsvermögen (BV). |

Zwei Besteuerungsvorgänge sind zu unterscheiden

Halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften im BV – z. B. einen Anteil an einer GmbH oder Aktien einer AG –, vollziehen sich regelmäßig zwei steuerlich relevante Sachverhalte bei Ihnen:

  • 1. Der Zufluss von Gewinnausschüttungen/Dividenden
  • 2. Der Zufluss eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der Anteile/Aktien

Beide Vorgänge werden steuerlich privilegiert. Welche Begünstigungen gelten, hängt davon ab, ob die Anteile BV einer natürlichen Person, sprich eines Einzelunternehmers, oder einer Kapitalgesellschaft darstellen.

1. Versteuerung von Gewinnausschüttungen und Dividenden

Schüttet eine Kapitalgesellschaft ihren Gewinn an die Gesellschafter aus, so hat diese zunächst einen Steuerabzug von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer vorzunehmen; der Gesellschafter erhält nur den Nettobetrag als Gutschrift auf seinem Konto. Hält er die Anteile im BV, stellt die Ausschüttung eine Betriebseinnahme dar, die der regulären Besteuerung unterliegt. Der Gesetzgeber gewährt allerdings zwei Begünstigungen – abhängig davon, ob die Anteile im BV einer Privatperson (Einzelunternehmer) oder einer Kapitalgesellschaft gehalten werden:

  • Einzelunternehmer: Teileinkünfteverfahren (TEV) – 40 Prozent steuerfrei
  • Kapitalgesellschaften: § 8b KStG – gewissermaßen 95 Prozent steuerfrei

Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Hält ein Einzelunternehmer Anteile an einer Kapitalgesellschaft in seinem BV, kann er das Teileinkünfteverfahren wählen. Dann müssen nur 60 Prozent der zu versteuernden Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Die übrigen 40 Prozent bleiben nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG steuerfrei. Im Gegenzug dürfen aber Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung in Höhe von 40 Prozent nicht abgezogen werden, da die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG). Darunter fallen z. B. Fahrtkosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung oder Darlehenszinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung.

Beispiel

Max betreibt ein Einzelhandelsgeschäft und hat sich an einer Einkaufs-GmbH beteiligt. Von dieser erhält er eine Gewinnausschüttung von 2.000 Euro. Aufwendungen mit der Beteiligung sind in Höhe von 500 Euro angefallen.

Lösung: Max muss innerhalb der Buchführung 2.000 Euro als Ertrag und 500 Euro als Aufwand erfassen, sodass sich der bilanzielle Gewinn um 1.500 Euro erhöht. Außerbilanziell zieht er von dem bilanziellen Gewinn 40 Prozent der Dividende (800 Euro) ab und rechnet 40 Prozent der Aufwendungen (200 Euro) hinzu. Der Beteiligungsertrag hat sich daher effektiv mit 900 Euro auf den Gewinn ausgewirkt. Diese 900 Euro unterliegen dem individuellen Steuersatz von Max.

Beteiligung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleibt die Ausschüttung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Körperschaftsteuer nach § 8b Abs. 1 und 4 KStG außer Ansatz, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs mindestens zehn Prozent betragen hat. Wurde die Beteiligung von mindestens zehn Prozent erst im Laufe des Jahres erworben, gilt der Erwerb der Beteiligung nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt, sodass auch dann die Freistellung gewährt wird. Der Erwerb einer Beteiligung von weniger als zehn Prozent berechtigt hingegen erst ab dem nächsten Jahr zur Anwendung des § 8b KStG, vorausgesetzt die Beteiligung beträgt dann mindestens zehn Prozent.

Einen kleinen Nachteil gibt es aber trotzdem: Fünf Prozent der Ausschüttung gelten nämlich als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG). Das bewirkt effektiv, dass

Beispiel

Die A-GmbH ist zu 25 Prozent an der B-GmbH beteiligt. Die B-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000 Euro vor. Auf die A-GmbH entfallen davon 25.000 Euro. Nach dem Steuerabzug von 6.593 Euro (25 Prozent zzgl. Soli) werden 18.407 Euro an die A-GmbH ausgezahlt. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung sind der A-GmbH in Höhe von 1.000 Euro entstanden, da zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen aufgenommen wurde.

Lösung: Die A-GmbH muss innerhalb der Buchführung 25.000 Euro als Ertrag und 6.593 Euro (Steuern) sowie 1.000 Euro (Zinsen) als Aufwand erfassen. Die Steuern in Höhe von 6.593 Euro sind außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 10 Nr. 2 KStG). Zudem sind außerbilanziell 100 Prozent der Dividende (25.000 Euro) abzurechnen und fünf Prozent der Dividende (1.250 Euro) als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe hinzuzurechnen. Effektiv hat sich der Beteiligungsertrag also mit 250 Euro auf das zu versteuernde Einkommen ausgewirkt. Die Steuerbelastung beträgt 37,50 Euro (15 Prozent von 250 Euro). Da die bereits einbehaltenen Steuern von 6.593 Euro angerechnet werden, ergibt sich eine Erstattung von 6.555,50 Euro.

  • Ausschüttungen bei einer Beteiligungsquote von weniger als zehn Prozent in voller Höhe der Körperschaftsteuer unterliegen und
  • Ausschüttungen bei einer Beteiligungsquote von mindestens zehn Prozent zu fünf Prozent der Körperschaftsteuer unterliegen.

Wichtig | Die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung (z. B. Darlehenszinsen) sind unabhängig von § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig. Eine anteilige Kürzung wie im Teileinkünfteverfahren (vgl. Beispiel Einzelunternehmer) gibt es hier nicht.

Gewinnausschüttungen und Gewerbesteuer

Gewinnausschüttungen sind auch gewerbesteuerlich relevant. Zwei Fälle sind zu unterscheiden – unabhängig davon, ob die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Kapitalgesellschaft gehört:

Beispiel

Einzelunternehmer Maik hält 20 Prozent der Anteile an einer GmbH in seinem Betriebsvermögen. Die GmbH schüttet 10.000 Euro an Maik aus.

Lösung: Für Zwecke der Einkommensteuer gilt das Teileinkünfteverfahren, sodass 40 Prozent steuerfrei bleiben. Damit unterliegen 6.000 Euro der Einkommensteuer. Für Zwecke der Gewerbesteuer sind diese 6.000 Euro als Kürzung anzusetzen. Somit unterliegen null Euro der Gewerbesteuer.

Abwandlung

Maik‘s Beteiligung an der GmbH beträgt nur fünf Prozent.

Lösung: Der Einkommensteuer unterliegen weiterhin 6.000 Euro. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist nun allerdings der steuerfreie Anteil hinzuzurechnen. Somit unterliegen 10.000 Euro der Gewerbesteuer.

  • Beträgt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent, so unterliegt der Gewinn aus der Ausschüttung aufgrund des sog. Schachtelprivilegs insgesamt nicht der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 2a GewStG).
  • Beläuft sich die Beteiligung hingegen zu Beginn des Erhebungszeitraums auf weniger als 15 Prozent, unterliegt die volle Ausschüttung der Gewerbesteuer. Der nach EStG oder KStG steuerfreie Anteil muss dann nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.

2. Versteuerung des Veräußerungsgewinns der Anteile

Werden im BV gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, ist für die Besteuerung ebenfalls zu unterscheiden, ob die Beteiligung BV eines Einzelunternehmers oder einer Kapitalgesellschaft darstellt. Die steuerlichen Begünstigungen sind vollkommen andere.

Anteilsveräußerung aus Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Werden Anteile aus dem BV eines Einzelunternehmers veräußert, gehört der Gewinn (oder Verlust) zu dessen betrieblichen Einkünften (§§ 13, 15 oder 18 EStG). Sprich: Unabhängig vom Umfang der Beteiligung unterliegt der Gewinn dem individuellen Steuersatz nach § 32a EStG. Unterliegt der Betrieb des Einzelunternehmers der Gewerbesteuer, ist auch der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig. Eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG erfolgt nicht, da die Vorschrift nur für Gewinnausschüttungen gilt.

Sowohl für die Einkommen- als auch die Gewerbesteuer besteht aber eine Begünstigung: Das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. a) EStG). Vom Veräußerungserlös sind deshalb 40 Prozent steuerfrei. Zugleich können nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG die Veräußerungs- und Anschaffungskosten aber nur zu 60 Prozent abgezogen werden. Effektiv werden damit nicht 100 Prozent, sondern lediglich 60 Prozent des Veräußerungsgewinns besteuert.

Beispiel

Lisa betreibt einen Fahrradladen und hat sich an einer Einkaufs-GmbH beteiligt. Die Beteiligung hat sie für 20.000 Euro erworben und im Jahr 2023 für 35.000 Euro veräußert. Veräußerungskosten sind nicht angefallen.

Lösung: Lisa muss in der Buchführung 35.000 Euro als Ertrag (Veräußerungserlös) und 20.000 Euro als Aufwand (Anlagenabgang) erfassen. Damit steigt ihr bilanzieller Gewinn um 15.000 Euro. Außerbilanziell kann sie 40 Prozent des Veräußerungserlöses abrechnen (14.000 Euro) und 40 Prozent der Aufwendungen hinzurechnen (8.000 Euro). Die Veräußerung wirkt sich deshalb nur mit 9.000 Euro und nicht mit 15.000 Euro auf den von ihr zu versteuernden Gewinn aus.

Wichtig | Eine Besonderheit stellt § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG dar: Wird eine im BV gehaltene 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, wird dies der Veräußerung eines Teilbetriebs gleichgestellt. Damit gilt der Veräußerungsgewinn als begünstigter Gewinn. Der Vorteil: Unter den weiteren Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG kann ein Freibetrag von 45.000 Euro beansprucht werden (55. Lebensjahr vollendet oder berufsunfähig, Freibetrag einmal im Leben, Abschmelzung ab 136.000 Euro). Tarifermäßigungen nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG sind aufgrund des Teileinkünfteverfahrens jedoch nicht zu gewähren.

Veräußerung aus dem Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem BV einer anderen Kapitalgesellschaft veräußert, erhöht sich der bilanzielle Gewinn um den bei der Veräußerung realisierten Gewinn (Erlös ./. Anschaffungs- und Veräußerungskosten); der komplette Gewinn unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Allerdings greift eine äußerst begünstigende Vorschrift: Nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG bleiben nämlich Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a) EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft i. S. v. § 14 oder § 17 KStG außer Ansatz. Dazu zählen typischerweise alle Beteiligungen an einer UG, GmbH oder AG. Ein weiterer Vorteil: Die Steuerbefreiung gilt auch für die Gewerbesteuer.

Einen kleinen Haken gibt es aber doch: Vom steuerfreien Veräußerungsgewinn gelten nach § 8b Abs. 3 KStG pauschal fünf Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Faktisch bedeutet das, dass der Gewinn zu fünf Prozent der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt und nur zu 95 Prozent steuerfrei ist.

Beispiel

Die C-GmbH ist zu 25 Prozent an der D-GmbH beteiligt. Die Beteiligung wird für 100.000 Euro veräußert. Die Anschaffungs- und Veräußerungskosten belaufen sich auf 35.000 Euro.

Lösung: Der bilanzielle Veräußerungsgewinn beträgt 65.000 Euro. Dieser würde grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung unterliegen. Aufgrund der Sonderregelungen des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ist der Gewinn jedoch nahezu steuerfrei. Nach § 8b Abs. 3 KStG gelten pauschal 3.250 Euro (fünf Prozent von 65.000 Euro) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Somit unterliegen effektiv nur 3.250 Euro der Körperschaft- und Gewerbesteuer, obwohl der Gewinn 65.000 Euro beträgt.

Wichtig | Diese extrem begünstigende Regelung hat aber auch eine Kehrseite: Wird nämlich bei der Veräußerung ein Verlust erzielt, so gilt dieser als Gewinnminderung, die nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ebenfalls unberücksichtigt bleibt. Verluste können also nicht mit den übrigen positiven Einkünften der Gesellschaft verrechnet werden.

Was gilt bei einer Mitunternehmerschaft?

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im BV einer Mitunternehmerschaft gehalten, gehört der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung der Anteile zu den betrieblichen Einkünften (§§ 13, 15 oder 18 EStG). Dieser Gewinn wird aufgrund des Transparenzprinzips dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet. Er unterliegt bei ihm der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Umfang der steuerlichen Begünstigungen richtet sich danach, ob der Gesellschafter der Mitunternehmerschaft eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist. Während bei natürlichen Personen das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet (40 Prozent der Gewinne sind steuerfrei), gilt bei Kapitalgesellschaften § 8b KStG und es sind effektiv 95 Prozent des Gewinns steuerfrei. Sind sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt, gilt für die Frage der Begünstigung der jeweils auf natürliche Personen bzw. Kapitalgesellschaften entfallende prozentuale Anteil am Veräußerungsgewinn.

Fazit | Beabsichtigen Sie, Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu erwerben, sollten Sie sich der vielfältigen und differierenden steuerlichen Regelungen, Besonderheiten und Begünstigungen bewusst sein. Um eine möglichst günstige finale Besteuerung zu erreichen, ist daher eine vorausschauende Planung und Ausrichtung des Investments an die individuellen Interessen und Ziele unerlässlich.

Weiterführender Hinweis
  • Wie Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen behandelt werden, können Sie in Teil 1 der SSP-Beitragsserie „Anteile an Kapitalgesellschaften: Besteuerung und Begünstigungen“ auf ssp.iww.de nachlesen → Abruf-Nr. 49474186

AUSGABE: SSP 8/2023, S. 24 · ID: 49478471

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte