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UmsatzsteuerWohncontainer-Vermietung an Erntehelfer: Sieben oder 19 Prozent?
| Bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der BFH hat klargestellt, dass das auch für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer gilt. |
Im konkreten Fall beschäftigte ein Landwirt rd. 100 Erntehelfer und vermietete an diese Wohncontainer, die sich auf seinem Betriebsgelände befanden. Die Container wurden ausschließlich für die Unterbringung der Erntehelfer genutzt. Sie standen auf Sockeln aus Stein und waren über gepflasterte Wege zu erreichen; eine feste Verbindung mit dem Boden gab es nicht. Die Wohncontainer wurden den Erntehelfern auf Basis von „Leistungsverträgen“ überlassen. Darin war eine tägliche Miete vereinbart; die maximale Mietzeit betrug drei Monate. Die Mieteinnahmen unterwarf der Landwirt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Es besteuerte die Mieteinnahmen im Zuge einer Außenprüfung mit dem regulären Umsatzsteuersatz nach. Begründung: Die Wohncontainer hätten keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück aufgewiesen.
Das sah der BFH anders. Er entschied zugunsten des Landwirts. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG begünstige nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Bei den Wohncontainern handele es sich um Wohn- und Schlafräume im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Sie müssen – anders als vom Finanzamt angenommen – auch nicht zwingend in Gebäuden liegen. Die Steuerermäßigung umfasse folglich eindeutig auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in Wohncontainern an Erntehelfer (BFH, Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, Abruf-Nr. 234117).
AUSGABE: SSP 4/2023, S. 4 · ID: 49238741