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SchulgeldZahlung an Schulförderverein kann Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen
| Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen. Zu diesem Schluss ist das FG Münster gelangt. SB liefert die Details. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG Münster
Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Eltern insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.
Eltern fordern Abzug als Schulgeld
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Zahlungen als Schulgelder geltend. Dann wären die Zahlungen zwar nicht als Spende, aber als Schulgeld und damit als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug beträgt 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, maximal aber 5.000 Euro. Nicht begünstigt sind Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Finanzamt hatte Behandlung als Schulgeld abgelehnt
Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen nach der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.
FG Münster bejaht Abzug als Schulgeld
Dieser Auffassung hat das FG Münster widersprochen. Es hat die Beitragszahlung an den Förderverein als Schulgeld qualifiziert (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Abruf-Nr. 238778).
Bei Entgelten nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handle es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.
Es kommt auf die wirtschaftliche Betrachtung an
Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern (37.500 Euro), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 Euro), allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei. Denn der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 Euro) habe noch nicht einmal ausgereicht, um den Schulträgereigenanteil (87.000 Euro) vollständig abzudecken, so das FG.
Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Sofern der BFH das Merkmal der satzungsgemäßen Abführung forderte (BFH, Urteil vom 12.08.1999, Az. XI R 65/98, Abruf-Nr. 000209), dürfe dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass es für den Charakter als Schulgeldzahlung stets einer eng formulierten Zweckbestimmung bedürfe, wonach die Fördergelder allein zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils verwendet würden dürften. Denn die entsprechenden Ausführungen seien auf die notwendige Abgrenzung zwischen Schulgeldern und Spenden und der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs durch Zwischenschaltung eines Fördervereins zurückzuführen. Zwar spreche eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen würden. Im Kern – und am Ende entscheidend – sei indes stets eine wirtschaftliche Betrachtung.
Was sagt der BFH?
Weil die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, hat der BFH das letzte Wort. Der Musterprozess trägt das Az. X R 27/23.
Das sind die Handlungsempfehlungen für die Praxis
Aus dem Urteil geht nicht hervor, warum Schulträger (Stiftung) und Förderverein die Konstruktion gewählt haben, den Schulträgereigenanteil zum wesentlichen Teil über Mitgliedsbeiträge des Fördervereins zu decken, statt über direkte Schulgeldzahlungen an den Träger.
In der Regel sind freie Schulen besser dran, wenn sie das Schulgeld direkt von den Eltern erheben. Dann steht die Verwendung für den eigentlichen Schulbetrieb nicht in Frage. Und es ergibt sich ein weiterer Vorteil: Sind die Kosten für den Schulbetrieb nachweislich gedeckt, könnten Beiträge und Spenden an den Förderverein zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden; anders als bei Schuldgeld gibt es hier den Spendenabzug in voller Höhe.
AUSGABE: SB 2/2024, S. 39 · ID: 49859269