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SpendeFG Münster versagt deutscher GmbH Abzug für Spende an gemeinnützige italienische Stiftung
| Das FG Münster hält die Spenden einer deutschen GmbH an eine in Italien ansässige gemeinnützige Stiftung nicht für nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig. Dies folge daraus, dass die Satzung der italienischen Stiftung aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts mehrere Mängel aufweise, die ihrer Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehen. |
Die deutsche GmbH leistete u. a. Spenden an die in Italien ansässige X. ONLUS. Die Rechtsform der ONLUS ist im italienischen Recht für Körperschaften vorgesehen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen („Organizzazione non lucrativa di utilità sociale“, deutsch: „gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht“).
Nach Ansicht des FG erfüllt die X. ONLUS nicht – wie § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG verlangt – die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO. Das FG moniert dreierlei, nämlich dass
- die von der X. ONLUS verfolgten gemeinnützigen Zwecke im Sinne von § 52 AO bzw. die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung nicht hinreichend klar bestimmt sind,
- die X. ONLUS auch mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO verfolgt, ohne dass der im Rahmen der mildtätigen Betätigung unterstützte Personenkreis ausreichend klar in der Satzung eingegrenzt ist und
- die Satzung der X. ONLUS nicht dem Grundsatz der formellen Vermögensbindung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 61 AO entspricht (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 2542/20 K,F, Abruf-Nr. 238924).
AUSGABE: SB 2/2024, S. 22 · ID: 49860229