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SBStiftungsBrief

Unselbstständige Stiftung/TreuhandstiftungDie unselbstständige Stiftung ist ein erbrechtliches Gestaltungsmittel – auf diese Aspekte kommt es an

Abo-Inhalt11.01.202447 Min. LesedauerVon RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

| Eine unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung als nicht rechtsfähiges Gebilde kann nicht nur zu Lebzeiten errichtet werden, sondern auch mit einem Testament. SB zeigt, wie dies geht (mit Muster) und welche Gesichtspunkte rechtlich und steuerlich dabei besonders zu beachten sind. |

Rahmenbedingungen für eine unselbstständige Stiftung

Die unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung empfiehlt sich vor allem bei kleinerem Vermögen, weil durch sie nur geringe laufende Verwaltungskosten entstehen. Die Kompetenzen des Stiftungsträgers können für die Verwaltung und die Verwendung des Stiftungsvermögens genutzt werden. Als erbrechtliches Gestaltungsmittel empfiehlt sich die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung vorrangig in Fällen, in denen der gesamte Nachlass oder eine bestimmte Vermögensmasse dem Wunsch des Erblassers entsprechend nach dem Tod für einen von ihm bestimmten Zweck verwendet werden soll.

Die Errichtung erfolgt in der Weise, dass der Erblasser eine natürliche oder juristische Person zum Erben einsetzt oder ihr ein Vermächtnis zuwendet. Das Vermächtnis empfiehlt sich, sofern nur Teile des Vermögens der Stiftung zugeführt werden sollen. Im Wege einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet,

  • selbst als Stiftungsträger mit den Erträgen des Stiftungsvermögens den Stiftungszweck zu fördern (sog. einstufige oder unmittelbare Errichtung) oder
  • selbst eine unselbstständige Stiftung – unter Lebenden – zu errichten (sog. zweistufige oder mittelbare Errichtung).

Die Auswahl des Stiftungsträgers sowie die Ausarbeitung des Stiftungsgeschäfts und der -satzung können weitgehend dem Erben oder Vermächtnisnehmer überlassen werden, um ihm mehr Gestaltungsfreiheit einzuräumen.

Wichtig | Die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen unterliegt den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen. Sprich: Das Testament kann privatschriftlich oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden (§ 2231 BGB). Bei einer privatschriftlichen Errichtung ist darauf zu achten, dass das gesamte Testament einschl. der Satzung handschriftlich zu verfassen ist (§ 2247 Abs. 1 BGB). Da sich eine Nachlassangelegenheit mit stiftungsrechtlichen Aspekten häufig als komplex darstellt, ist eine fachkundige Beratung bei der Testamentsgestaltung empfehlenswert.

Musterformulierung zur Errichtung einer Stiftung

Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung, wie die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen umgesetzt werden kann (mit Satzung). Dort werden nur die stiftungsspezifischen Regelungen dargestellt.

Musterformulierung / Testament Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen

Erbeinsetzung

Zu meinem alleinigen Erben setze ich ein: ... (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum)

Auflage

Der Erbe wird mit folgender Auflage beschwert:

  • 1. Der Erbe hat mit den in Absatz 4 genannten Vermögenswerten eine unselbstständige, nicht rechtsfähige Stiftung zu errichten.
  • 2. Zweck der Stiftung soll sein …
  • 3. Der Erbe soll einen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks tauglichen Stiftungsträger auswählen. (Es folgen ggf. weitere Bestimmungen zur Qualifikation des Stiftungsträgers.)
  • 4. Die Stiftung muss in der Weise errichtet werden, indem der Erbe folgende Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der Schenkung auf den Stiftungsträger unter der Auflage überträgt, das übertragene Vermögen als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts unter dem Namen ...-Stiftung nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Stiftungssatzung treuhänderisch zu verwalten. Folgende Vermögensgegenstände sind zu übertragen: ...
  • 5. Für den Fall, dass der vorstehend bezeichnete Stiftungszweck nach Maßgabe der beigefügten Stiftungssatzung nicht erreicht werden kann, steht dem Erben mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers (TV) das Recht zu, die Satzung insoweit abzuändern, wie dies zur Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
  • 6. Nach Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung tritt im Fall des Abs. 5 an die Stelle des Testamentsvollstreckers das Kuratorium.
  • 7. Der Erbe hat sich bei der Schenkung zur Errichtung der unselbstständigen Stiftung das Recht vorzubehalten, die Schenkung zu widerrufen, wenn
    • a) über das Vermögen des Stiftungsträgers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Stiftungsträger aufgelöst wird oder
    • b) in das Vermögen der unselbstständigen Stiftung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht die Stiftungsverwaltung betreffender Verpflichtungen des Stiftungsträgers erfolgen und nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses wieder aufgehoben werden oder
    • c) der Stiftungsträger die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. der Steuerbegünstigung für länger als ein Jahr verliert oder
    • d) der Stiftungsträger und/oder das Stiftungskuratorium bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens wiederholt oder in gravierendem Maße gegen die Stiftungssatzung oder diesen Vertrag, insbesondere die Schenkungsauflagen, verstößt.
  • 8. Nach dem Ableben des Erben geht das Widerrufsrecht auf die staatliche Stiftungsaufsicht über, es sei denn, der Erbe bestimmt zu Lebzeiten einen anderen, der zum Widerruf berechtigt ist.
  • 9. Im Fall des Schenkungswiderrufs, der Aufhebung des Schenkungsvertrags oder der Auflösung des Stiftungsträgers ist das Stiftungsvermögen an einen vom Erben bzw. nach dessen Ableben vom Stiftungskuratorium benannten Berechtigten als neuem Stiftungsträger herauszugeben. Der Berechtigte muss die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. Der Berechtigte erwirbt hierdurch kein eigenes Forderungsrecht. Ist der Berechtigte zur Übernahme des Stiftungsvermögens unter den vorstehenden Bedingungen nicht bereit oder nicht in der Lage, ist vom Erben, nach dessen Ableben vom Stiftungskuratorium, ein Ersatzberechtigter unter denselben Bedingungen zu bestimmen. Bestanden für die unselbstständige Stiftung Steuervergünstigungen, bedarf es zur Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Berechtigten der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
  • 10.Der Erbe hat im Rahmen der Schenkung dem betreffenden Ersatzstiftungsträger nach Absatz 9 aufschiebend bedingt auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung sowie ggf. der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts die Übereignung bzw. Abtretung des in Absatz 4 bezeichneten Stiftungsvermögens anzubieten, soweit dies rechtlich möglich ist. Gleichzeitig haben der Erbe und der Stiftungsträger im Rahmen der Schenkung sicherungshalber eine aufschiebend bedingte Rückübertragung jedes Vermögensgegenstands auf den Erben bzw. dessen Erben zu vereinbaren, soweit der Weiterübertragung nach Absatz 9 eine dingliche Zwischenverfügung entgegensteht. In diesem Fall ist der Erbe als Ersatzstiftungsträger berufen, wiederum hilfsweise dessen Erben.

Testamentsvollstreckung

  • Ich ordne Testamentsvollstreckung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an.
  • 1. Zu meinem Testamentsvollstrecker (TV) ernenne ich Herrn/Frau ... (Name, Vorname, Anschrift).
  • 2. Sollte der TV vor oder nach Annahme seines Amtes – gleich aus welchem Grunde – wegfallen, bestimme ich ersatzweise Frau B zum TV. Sollte auch diese vor oder nach Annahme ihres Amtes – gleich aus welchem Grunde – wegfallen, ersuche ich das Nachlassgericht, einen TV zu ernennen, der nach Möglichkeit einem steuer- oder rechtsberatenden Beruf angehören soll.
  • 3. Der TV hat die Aufgabe, für die Erfüllung der angeordneten Auflage Sorge zu tragen.
  • 4. Er hat insbesondere auch das Recht, die in der Anlage enthaltene Stiftungssatzung im Ganzen oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen, falls ihm dies zur Errichtung der Stiftung aus steuerlichen oder sonstigen Gründen, insbesondere aufgrund entsprechender Beanstandungen des Finanzamtes oder anderer öffentlicher Stellen erforderlich oder zweckdienlich erscheint, um dem in dieser Urkunde niedergelegten Stiftungswillen Geltung zu verschaffen. Unter diesen Voraussetzungen ist der TV auch berechtigt, den Stiftungszweck zu ändern.
  • 5. Ich ordne Dauertestamentsvollstreckung an. Nach Errichtung der Stiftung hat der TV die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen und die Verwendung des Stiftungsvermögens zu kontrollieren. Die Dauertestamentsvollstreckung endet, sobald das nach der Stiftungssatzung vorgesehene Kuratorium bestellt worden ist und beschlossen hat, für die Erfüllung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen.

Musterformulierung / Stiftungssatzung für nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Präambel

§ 1 Name, Rechtsform

  • 1. Die Stiftung führt den Namen ...-Stiftung (nachfolgend „Stiftung“).
  • 2. Sie besteht aus dem von ... (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum – nachfolgend „Stifter“) an ... (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum – nachfolgend „Stiftungsträger“) unter Treuhandauflagen übertragenen Vermögen.
  • 3. Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsträgers und wird von ihm im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung ist keine rechtsfähige Stiftung oder sonstige juristische Person, aber wirtschaftlich selbstständiges Körperschaftsteuersubjekt.

§ 2 Zweck

Zweck der Stiftung ist es: …

§ 3 Gemeinnützigkeit

An dieser Stelle werden die erforderlichen Festlegungen getroffen, wie sie sich aus dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) ergeben.

§ 4 Vermögen

  • 1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  • 2. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauerhaften Bestandes und des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie ertragreich anzulegen.
  • 3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.

§ 5 Mittel und Rücklagen

  • 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und eventuell weiterer Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, insbesondere Spenden.
  • 2. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen der freien oder zweckgebundenen Rücklage oder dem Grundstockvermögen zuführen.
  • 3. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.
  • 4. Die Stiftung darf einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
  • 5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Kuratorium

  • 1. Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das aus bis zu ... Personen besteht. Der Stifter gehört dem Kuratorium als Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zur festgestellten andauernden Geschäftsunfähigkeit oder bis zum Amtsverzicht, der jederzeit möglich ist, an. Er benennt seinen Nachfolger und die weiteren Mitglieder des Kuratoriums. War der Stifter alleiniges Mitglied des Kuratoriums und hat er vor seinem Ausscheiden aus diesem Gremium keinen Nachfolger benannt, wird dieser durch den Stiftungsträger bestimmt. Ist der Stifter nicht mehr Mitglied des Kuratoriums, beruft das Kuratorium seine Mitglieder selbst. Wiederberufungen sind zulässig.
  • 2. Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen oder eine angemessene Vergütung, auch als Pauschale, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Stiftung dies rechtfertigen und die Stiftungsmittel dies zulassen. Die Entscheidung über eine Vergütung treffen Kuratorium und Stiftungsträger gemeinsam.
  • 3. Das Kuratorium beschließt über die Grundsätze der Anlage des Stiftungsvermögens und der Verwendung der Stiftungsmittel, nimmt die weiteren in Satzung und Stiftungsgeschäft vorgesehenen Aufgaben wahr und kontrolliert die Einhaltung des Stifterwillens. Es hat bei seinen Entscheidungen den Vorgaben von Stiftungsgeschäft und Satzung sowie rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen zu entsprechen.
  • 4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann das Kuratorium Sachverständige heranziehen.

§ 7 Beschlussfassung des Kuratoriums

An dieser Stelle werden die Formalien zu Sitzungen, deren Einberufung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung und Protokollierung bestimmt.

§ 8 Treuhandverwaltung

  • 1. Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er ist berechtigt, die Mittel der Stiftung mit den Mitteln anderer Stiftungen auf Sammelkonten und/oder Depots anzulegen, soweit die Trennung der Mittel und der auf sie entfallenden anteiligen Erträge jederzeit nachvollzogen werden kann.
  • 2. Der Stiftungsträger vergibt die Stiftungsmittel, wickelt die Fördermaßnahmen ab und sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  • 3. Der Stiftungsträger kann die Rechnungslegung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Stelle prüfen lassen. Der Prüfbericht ersetzt den Jahresbericht und die Vermögensübersicht.
  • 4. Der Stifter kann jederzeit Einsicht nehmen in die vom Stiftungsträger für die Stiftung geführten Unterlagen. Er hat die Einsichtnahme mit einer Mindestfrist von einer Woche beim Stiftungsträger anzumelden.

§ 9 Veränderungen

  • 1. Der Stiftungsträger kann gemeinsam mit dem Stifter Änderungen der Satzung beschließen; sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Auch Erweiterungen oder Anpassungen des Stiftungszwecks sind grundsätzlich ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
  • 2. Nach dem Ableben des Stifters sind Satzungsänderungen nur möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
  • 3. Der Stiftungsträger kann einen geänderten oder neuen steuerbegünstigten Stiftungszweck, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Zu Lebzeiten muss der Stifter zustimmen, ansonsten das Kuratorium.
  • 4. Die Stiftung kann in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden; der Stifter, ersatzweise das Kuratorium, kann die Umwandlung bestimmen. Das Kuratorium wird ermächtigt, das Stiftungsgeschäft zu gestalten und die Besetzung der Mitglieder der ersten Organe zu bestimmen. Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die zuständige Behörde und Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 60a AO wird der Stiftungsträger unverzüglich sämtliche Vermögenswerte der nichtrechtsfähigen Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung übertragen.
  • 5. Der Stiftungsträger kann mit Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn innerhalb von ... Jahren nach Ableben des Stifters ein Grundstockvermögen von mindestens ... Euro nicht erreicht wird.
  • 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
  • 7. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von …

… (Ort), den … ... ...

Unterschrift Stifter Unterschrift Stiftungsträger

Zivilrechtliche Feinheiten bei der Errichtung beachten

Bei Errichtung der Stiftung von Todes wegen sind einige Feinheiten zu beachten.

Auf Basics bei der Testamentsvollstreckung achten

Um die ordnungsgemäße Errichtung der Stiftung zu sichern und den Stiftungszweck zu erfüllen, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung unerlässlich. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers können auf die Erfüllung der Auflage beschränkt werden (§§ 2203, 2223 BGB). Um auch sicherzustellen, dass der Stiftungszweck nach Errichtung der Stiftung dauerhaft erfüllt wird, ist zusätzlich Dauervollstreckung anzuordnen, weil die Druckmittel des § 2194 BGB, die den Destinatären selbst nicht zustehen, in der Regel unzureichend sind.

Wegen der Unsicherheiten, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen noch bestehen, räumt obige Musterformulierung dem von der Auflage Beschwerten mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers die Kompetenz ein, die Satzung erforderlichenfalls anzupassen.

Wichtig | Dem Testamentsvollstrecker kann nicht das Recht zur freien erstmaligen Gestaltung der Stiftungssatzung eingeräumt werden (§ 2065 Abs. 2 BGB).

Weitergabe des Stiftungsvermögens auf Ersatzstiftungsträger erleichtern

Um die Weitergabe des Stiftungsvermögens auf den Ersatzstiftungsträger zu erleichtern und schädliche dingliche Zwischenverfügungen auszuschalten, sollte dem mit der Auflage beschwerten Erben auferlegt werden, bei Errichtung der Stiftung auch ein Angebot auf Weiterübertragung auf den Ersatzstiftungsträger auszusprechen bzw. eine bedingte Rückübertragung an ihn selbst oder einen von ihm benannten Dritten vorzunehmen. Die Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung und der Stiftungszweck setzen im Falle des Schenkungswiderrufs voraus, dass es nicht zu einem Rückfall des Stiftungsvermögens an den Erben kommt, soweit dieser die Vermögenswerte nicht in der Eigenschaft als Ersatzstiftungsträger erhält, um die Stiftung fortzuführen. Deshalb ist die im obigen Muster vorgesehene Weiterübertragung auf einen neuen Stiftungsträger unter Eintritt in die Schenkungsauflagen, eine Zustimmung des Finanzamts vorausgesetzt, der Regelfall bei Wegfall des zuerst eingesetzten Stiftungsträgers.

Wichtig | Der Vermögensanfall an den Erben bzw. dessen Erben, die dann als Ersatzstiftungsträger fungieren, sollte als Notfalllösung betrachtet werden.

Steuerrechtliche Feinheiten bei der Errichtung beachten

Die Zuwendung von Todes wegen an den Stiftungsträger unterliegt der Erbschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG); das gilt unabhängig davon, ob der Erwerb aufgrund Erbanfall, Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder wie hier aufgrund Auflage (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung im Rahmen einer Zweckauflage und damit als Zweckzuwendung erfolgt. Steuerschuldner ist der Stiftungsträger (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Für den Erben fällt insoweit keine Erbschaftsteuer an im Hinblick auf das zu übertragende Stiftungsvermögen wegen der Auflage, eine unselbstständige Stiftung zu errichten; diese ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Die Steuerschuld des Stiftungsträgers erlischt jedoch, wenn nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG das Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen steuerbegünstigten Stiftung zugewendet wird; § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt auch für unselbstständige Stiftungen (Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 29 Rz. 108 m. w. N.).

Die unselbstständige Stiftung wird im Übrigen in steuerlicher Hinsicht wie eine selbstständige Stiftung behandelt. Sie ist eine Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Die Körperschaftsteuerpflicht setzt voraus, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr vom Willen des Stifters abhängig ist (Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 1 KStG, Rz. 186). Bei der mittelbaren Errichtung – wie hier – ist deshalb davon auszugehen, dass die Steuerpflicht erst mit Erfüllung der Auflage eintritt. Bei der unmittelbaren Errichtung beginnt die Körperschaftsteuerpflicht hingegen bereits mit dem Erbfall (BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az. I R 31/10, Abruf-Nr. 121035).

Verfolgt eine Stiftung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar (§§ 55 bis 57 AO) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 52 bis 54 AO, ist sie von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; zu den weiteren Befreiungsvorschriften und deren Voraussetzungen siehe § 3 Nr. 6 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG). Auch spätere Zuwendungen an die unselbstständige Stiftung sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Die Umsatzsteuer reduziert sich auf den ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Im geltenden Spendenrecht ist insbesondere auf den erhöhten Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 6 S. 3 GewStG) hinzuweisen.

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung ist das Vorhandensein einer Stiftungssatzung, aus der sich der steuerbegünstigte Zweck ergibt, auch wenn für eine unselbstständige Stiftung grundsätzlich keine Satzungspflicht besteht. Eine Formulierungshilfe bietet auch die Mustersatzung zum Anwendungserlass zu § 60 AO.

Weiterführende Hinweise
  • Musterformulierung „Testament Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen“ → Abruf-Nr. 49867985
  • Musterformulierung „Stiftungssatzung für nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts“ → Abruf-Nr. 49868006

AUSGABE: SB 2/2024, S. 29 · ID: 49624563

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