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StipendiumBFH hat entschieden: Ein Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei
Abo-Inhalt12.01.2024292 Min. Lesedauer
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Kriterien des § 3 Nr. 44 EStG sind erfüllt
| Ist ein Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei? Ja, sagt der BFH. |
Hintergrund | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 44 EStG. Voraussetzung ist, dass
- 1. das Stipendium nur so viel Geld umfassen darf, wie für die Forschungsaufgaben oder für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten notwendig ist, und
- 2. der Stipendiat durch das Stipendium nicht dazu verpflichtet sein darf, eine bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung zu erbringen oder in einem bestimmten Job zu arbeiten.
Diese Voraussetzungen hat der BFH bei einer Stipendiatin für ihr Heisenberg-Stipendium bejaht (BFH, Urteil vom 24.10.2023, Az. VIII R 11/22, Abruf-Nr. 239083):
- Bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft handle es sich um einen privaten Stipendiengeber.
- Es liege ein begünstigter Zweck vor.
- Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag.
- Last but not least sei die Stipendiatin nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet gewesen.
- Beitrag „Vergabe von Stipendien und Preisen durchgemeinnützige Stiftungen – das gilt steuerlich“, sb.iww.de → Abruf-Nr. 47103302
AUSGABE: SB 2/2024, S. 21 · ID: 49869676
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