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Gesellschaftsrecht/PersonengesellschaftenMoPeG: Änderungen im Personengesellschaftsrecht können auch für Stiftungen relevant sein
| Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Stiftungen sind zwar keine Personengesellschaften, sondern juristische Personen und daher als solche nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl können die neuen gesetzlichen Regelungen für Stiftungen Relevanz haben, etwa wenn sie an Personengesellschaften beteiligt sind. Nachfolgend zeigt SB etwaige Berührungspunkte und erläutert, wo Anpassungsbedarf besteht. |
Was ist neu zum 01.01.2024 durch das MoPeG?
Bislang bestand die Schwierigkeit, die Existenz und weitere Parameter wie die Vertretung der GbR im Rechtsverkehr zuverlässig nachzuweisen. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wird zum 01.01.2024 für die GbR das sog. Gesellschaftsregister eingerichtet und erleichtert damit die Teilnahme am Geschäftsverkehr. Die Gesellschaft firmiert dann als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
Das Gesellschaftsregister ist öffentlich und für jeden kostenlos einsehbar. Mit Eintragung wird die Existenz der GbR, die Vertretungsbefugnis und der aktuelle Gesellschafterbestand nachgewiesen. Das Register bürgt für die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Eintragung bedarf es zum Nachweis der Vertretungsbefugnis z. B. keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder von Vollmachten mehr.
Das Gesellschaftsregister wird als neu geschaffenes Register von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Muss sich GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen?
Es besteht – von gewissen Ausnahmen abgesehen – keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. Grundsätzlich also haben die Gesellschafter die Wahl, ob sie die Gesellschaft freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen wollen.
Eintragungspflicht besteht jedoch immer dann, wenn Rechte betroffen sind, die andere Register tangieren. Als Hauptanwendungsfälle kommen in Betracht:
- Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte
- Die Beteiligung der GbR als Gesellschafterin
Fall 1: Erwerb, Veräußerung oder Verfügung über Grundstücksrechte
Künftig können GbR z. B. Grundstücke nur noch dann erwerben, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Für GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht keine Pflicht, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Allerdings lebt diese Verpflichtung auf, wenn sich die Grundstücksrechte verändern. Will also eine GbR ihre Immobilen verkaufen, kann sie dies nur tun, wenn sie eingetragen ist.
Wichtig | Für Stiftungen, die an vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaften beteiligt sind, wird diese Regelung relevant.
Beispiel |
Stiftung ist mit weiterer Stiftung an grundstücksverwaltender GbR beteiligt Eine Stiftung ist zusammen mit einer weiteren Stiftung an einer grundstücksverwaltenden GbR beteiligt. Diese GbR beabsichtigt den Verkauf einer Immobilie. Lösung: Seit dem 01.01.2024 kann die GbR dies nur tun, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das MoPeG gilt damit nicht nur für neu gegründete Gesellschaften, sondern auch für bestehende GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen sind und deren Grundstücksrechte verändert werden sollen. Eine Registrierungspflicht besteht damit auch, wenn die GbR beabsichtigt, ein Grundstück zu erwerben. |
Fall 2: Beteiligung der GbR als Gesellschafterin
Der Anwendungsfall „Beteiligung der GbR als Gesellschafterin“ dürfte für Stiftungen weniger relevant sein. Geht eine Stiftung Kooperationen ein, z. B. zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemeinsam mit einem anderen gemeinnützigen Leistungsträger, etwa zur gemeinsamen Unterhaltung einer Bibliothek, so endet in aller Regel bei dieser GbR das Gesellschaftsgeflecht. Nur wenn sich diese GbR gesellschaftsrechtlich wiederum an anderen Gesellschaften wie z. B. einer eGbR, oHG, KG, GmbH beteiligt, kann ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen anderen Register wie dem Handelsregister nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Dilemma beim grunderwerbsteuerlichen Gesamthandsprinzip
Gesamthandsgemeinschaften sind nach den § 5, 6 und 7 GrEStG bei Grundstücksgeschäften begünstigt.
Beispiel |
Bei Übertragung bis 31.12.2026 fällt die GrESt nicht an Eine Stiftung beabsichtigt, ihr überwiegendes Immobilienvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH & Co KG, an der sie allein beteiligt ist (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), einzubringen, etwa weil sie dieses – vom Stiftungsvermögen getrennt – umfassend sanieren möchte. |
Lösung: Nach § 5 Abs. 1 GrEStG ist die Übertragung der Immobilien auf die KG, die wie die GbR eine Gesamthandsgemeinschaft ist, grunderwerbsteuerfrei. Wichtig | Diese Möglichkeit besteht aber nur noch bis zum 31.12.2026. |
Denn mit Einführung des MoPeG sind alle Personengesellschaften mit Außenwirkung – unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht – rechtsfähig. Damit wird das, was die Rechtsprechung entwickelt hat, gesetzlich kodifiziert. Immobilien werden demnach nicht mehr dem gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter, sondern der Gesellschaft selbst zugerechnet. Demzufolge würden die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen wegen des Übergangs auf einen neuen Rechtsträger wegfallen. Am 13.12.2023 wurde jedoch durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer – vorbehaltlich einer ausstehenden Reform – bis 31.12.2026 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
Ob das „grunderwerbsteuerliche Gesamthandsprinzip“ auch über den 31.12.2026 hinaus weiter gelten wird, ist derzeit noch unklar. Feststeht aber: Sollte das Gesamthandsprinzip ab dem 01.01.2027 wegfallen, wären etliche grunderwerbsteuerliche Begünstigen (z. B. § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, § 6 Abs. 2 und 3 GrEStG), nicht mehr anwendbar. Infolgedessen würde die Steuerbelastung bei Grundstücksübertragungen erheblich steigen.
Gesetzgebung im Blick behalten Praxistipp | Stiftungen, die rechtssicher und steuerbegünstigt Immobilienübertragungen vornehmen möchten, sollten die Entwicklungen der Gesetzgebung im Blick behalten – und im Zweifel spätestens 2026 handeln und geplante Grundstückstransfers vornehmen. |
Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für die Praxis
Das Inkrafttreten des MoPeG sollte auch für Stiftungen Anlass sein, gesellschaftliche Verflechtungen zu Personengesellschaften im Auge zu behalten bzw. zu überprüfen. Dieser Beitrag soll sie dafür sensibilisieren.
Für die eGbR bleibt etwa darauf hinzuweisen, dass die Eintragung z. B. auch die Teilnahme an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sowie einen Rechtsformwechsel in eine Personenhandelsgesellschaft ermöglicht.
Die Eintragung ins Gesellschaftsregister führt zudem dazu, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG).
Praxistipp | Stiftungen sollten ihre gesellschaftlichen Verflechtungen prüfen und dabei stets auch die steuerlichen Auswirkungen z. B. im Hinblick auf Ertrag-, Grunderwerb- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer analysieren. |
AUSGABE: SB 2/2024, S. 26 · ID: 49879740