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UmsatzsteuerMitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern
| Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern, die von einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) betrieben werden, unterliegen dem regulären und nicht dem ermäßigten Steuersatz, so das FG Münster. |
Die gGmbH betreibt in den Krankenhäusern eigene Mitarbeiterkantinen und -cafeterien, in denen den Mitarbeitern Speisen und Getränke zu Preisen angeboten werden, die im Rahmen der Sachbezugsverordnung subventioniert sind. Diese sind ausschließlich den Mitarbeitern des jeweiligen Krankenhauses vorbehalten und können von sämtlichen Mitarbeitern unabhängig von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich und einer etwa bestehenden Rufbereitschaft aufgesucht werden. In geringem Umfang verzehren die Mitarbeiter ihr Essen nicht in der Kantine, sondern im Stationsbereich. Für die Krankenhausbesucher werden in den jeweiligen Häusern getrennt eigene Besucher-Cafeterien durch fremde dritte Pächter betrieben. Die gGmbH ordnete ihre Mitarbeiterkantinen seit jeher dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zu.
Die Betriebsprüfer stellten fest, dass die Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria nach den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 11.12.2006 an die Deutsche Krankenhausgesellschaft keine mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze darstellen würden, unabhängig davon, ob diese nur für Patienten und Personal oder auch für Besucher zugänglich sei. Das BMF schließe somit hinsichtlich der Personalbeköstigung die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG als Zweckbetrieb aus. Dieser Argumentation ist das FG gefolgt: Die Mitarbeiterkantinen sind weder Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO noch sind die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG erfüllt (FG Münster, Urteil vom 23.03.2023, Az. 5 K 2867/20 U, Abruf-Nr. 235558, rechtskräfig).
AUSGABE: SB 7/2023, S. 126 · ID: 49544868