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UmsatzsteuerFG Niedersachsen: Verbot der Gewinnerzielung in § 4 Nr. 18 UStG umfasst sämtliche Tätigkeiten
| Bei der Prüfung, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. SB stellt Ihnen den Fall vor. |
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Nach § 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Rechtsanwalt als Schuldnerberater: Keine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Der Fall vor dem FG Niedersachsen betraf einen Rechtsanwalt, der u. a. für einen gemeinnützigen Verein im Bereich der Schuldnerberatung tätig war. Für die Rechnungen an den Verein machte er die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG geltend. Zu Unrecht, urteilt das FG Niedersachsen (Urteil vom 05.09.2022, Az. 11 K 56/22, Abruf-Nr. 235501).
- Denn bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, seien sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Die Einrichtung dürfe mit keiner ihrer Tätigkeiten darauf gerichtet sein, für ihre Beteiligten Gewinne zu erzielen.FG Niedersachsenbetrachtet ...
- Durch die Rechtsanwaltstätigkeit habe jedoch im Übrigen ein systematisches Gewinnstreben vorgelegen. Es genügte auch nicht, dass der Anwalt Hilfsperson einer gemeinnützigen Einrichtung war. Denn die Hilfsperson müsse selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.... Tätigkeiten des Anwalts als Ganzes
Bedeutung für die Praxis
Gemeinnützige Körperschaften erfüllen die Anforderungen der fehlenden systematischen Gewinnerzielung regelmäßig. Denn das Selbstlosigkeitsgebot umfasst alle Tätigkeiten – auch die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung auch für nicht als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen. Nicht gemeinnützige Körperschaften müssten dazu eine analoge Mittelbindung nachweisen. Unklar ist jedoch, wie solche Einrichtungen den Nachweis fehlenden Gewinnstrebens führen können.
AUSGABE: SB 7/2023, S. 141 · ID: 49541958