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SBStiftungsBrief

StiftungsvorstandGeborener Vorstand – ist das zulässig?

Abo-Inhalt07.06.20236011 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: In vielen Satzungen steht, dass jemand durch seine Funktion Stiftungsvorstand wird, z. B. der Pastor/Bürgermeister/Leiter von xy. Ist das überhaupt zulässig, eine Person qua Amt einfach per Satzung zu einem Vorstand zu machen? Rechtsanwältin Tina Bieniek antwortet. |

Antwort | Das sind zulässige Satzungsregelungen – es handelt sich um Fälle der sog. geborenen Mitgliedschaft (im Unterschied zu den gekorenen – also gewählten – Organmitgliedern). Typischerweise werden in diesem Zusammenhang Personen wegen ihrer außerhalb der Stiftung ausgeübten Funktion (z. B. Ausübung eines öffentlichen, privaten oder kirchlichen Amtes) zu Organmitgliedern bestimmt, um eine besondere Beziehung der Stiftung zu dieser Person oder einer bestimmten Institution auszudrücken. Selbstverständlich kann auch einem geborenen Mitglied das Amt nicht aufgezwungen werden; zum Vorstand oder sonstigen Organmitglied werden auch sie erst mit der Annahme des Amtes. Für den Fall, dass das geborene Mitglied das Amt ablehnt oder das Amt später niederlegt, sollte die Stiftungssatzung daher besondere Regelungen enthalten (z. B. zur Bestellung eines gekorenen Ersatzmitglieds).

AUSGABE: SB 7/2023, S. 125 · ID: 49491863

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