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SonderausgabenSpende an gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz
| Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in Drittstaaten – d. h. weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Staat des EWR – vom Spendenabzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. Im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe eines Drittstaats scheidet trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz im Drittstaat aus, so das FG München. |
Konkret ging es um die einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Spende an eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz als Sonderausgaben im Jahr 2017. Bei der Schweiz handelt es sich um einen Drittstaat, der im Streitjahr 2017 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht kumulativ zur Gewährung von sowohl Amtshilfe als auch Beitreibungshilfe i. S. v. § 10b Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG verpflichtet war. Das FG vertritt die Auffassung, dass im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe des Drittstaats im Ergebnis ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in diesem Drittstaat ausscheidet – trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV auf diese Staaten bezogene Sachverhalte (FG München, Urteil vom 31.03.2022, Az. 10 K 1766/20, Abruf-Nr. 233061).
Wichtig | Der Steuerpflichtige hat Revision zum BFH eingelegt (Az. beim BFH: X R 20/22). Dieser muss u. a. klären: Ist die Regelung des § 10b Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG europarechtskonform, wonach der Abzug von Spenden an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger voraussetzt, dass der Ansässigkeitsstaat kumulativ Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet?
AUSGABE: SB 7/2023, S. 125 · ID: 49421673