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WEGFür die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses gilt der Nennbetrag der Abrechnung

Abo-Inhalt16.05.20235390 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Wird ein Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, gilt: Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 S. 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht laut BGH seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. |

Entscheidungsgründe

Der BGH hält damit an seinen bisherigen Grundsätzen (vgl. ZWE 17, 331) der Wertbemessung bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen auch nach der Neufassung des § 28 Abs. 2 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz fest (24.2.23, V ZR 152/22, Abruf-Nr. 234727).

Relevanz für die Praxis

Mit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes hat sich zwar der Beschlussgegenstand geändert:

  • Nach früherem Recht ist die Jahresabrechnung genehmigt worden (§ 28 Abs. 5 WEG a. F.).
  • Die Jahresabrechnung nach neuem Recht dient nur der Vorbereitung des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (vgl. § 28 Abs.  2 WEG und BT-Drucksache 19/18791, 77).

Dies ändert aber nichts daran, dass auch unter der Geltung des neuen Rechts das Interesse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darin besteht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen. Ihnen geht es deshalb nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese stellt lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, muss die Jahresabrechnung inzident geprüft werden. Dies kann bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

Merke | Der Streitwert für die Gerichtsgebühren in Wohnungseigentumssachen beträgt nach § 49 GKG den 7,5-fachen Wert des Klägerinteresses. Über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG ist § 49 GKG auch auf die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren anzuwenden. Die seit dem 1.1.20 geltende höhere Festsetzung der Wertobergrenze für Beschlussklagen nach § 49 S. 2 GKG soll den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) für den Beklagtenvertreter kompensieren. Denn Beschlussklagen nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG richten sich nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr gegen einzelne Wohnungseigentümer.

AUSGABE: RVGprof 6/2023, S. 98 · ID: 49427173

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