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RegressAnwalt muss allerneueste Rechtsprechung kennen

Abo-Inhalt15.05.20235087 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Ein Anwalt muss korrekt beraten und Prozessrisiken erläutern. Beobachtet er dabei nicht die neueste Rechtsprechung und rät deshalb fehlerhaft zu einem Rechtsmittel, kann er schadenersatzpflichtig sein (OLG Zweibrücken 9.3.23, 4 U 97/22, Abruf-Nr. 235189). |

Trotz neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach der Widerruf eines Darlehensvertrags wie im vorliegenden Fall ausschied, erklärte der Anwalt den Mandanten, dass sich nichts Wesentliches geändert habe und weiterhin geringe Erfolgsaussichten bestünden. Man solle es auf jeden Fall versuchen, zumal eine Deckungszusage durch den Rechtsschutz vorlag. Später wurde die Berufung zurückgenommen und die Rechtsschutzversicherung der Kläger verklagte den Anwalt auf Schadenersatz (Prozesskosten) – mit Erfolg. Der Anwalt hätte von sich aus deutlich zum hohen Risiko, einem wahrscheinlichen Prozessverlust sowie der jüngeren Rechtsprechung Stellung nehmen müssen.

Praxistipp | Ist eine Klage aussichtslos, müssen Sie dies gegenüber dem Mandanten klar herausstellen und die Erfolgsaussichten nicht als „offen“ bezeichnen. Der Rechtsschutz ist keine anwaltliche „Schadensversicherung“, eine Deckungszusage gewährt insoweit keinen Vertrauenstatbestand (vgl. RVG prof. 20, 123).

Weiterführender Hinweis
  • Nicht verbrauchter Vorschuss: Bei Insolvenz des Mandanten steht der Anspruch der Versicherung zu, RVG prof. 22, 95

AUSGABE: RVGprof 6/2023, S. 92 · ID: 49410940

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