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MandatsverhältnisSie können einen höheren pauschalen Auslagenersatz vereinbaren
| Vereinbaren Sie in anwaltlichen Honorarabreden einen höheren pauschalen Auslagenersatz, ist dies grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist: Sie müssen die Vorgaben des § 3a RVG einhalten. Die Vergütungsvereinbarung muss sich zudem am BGB, insbesondere am AGB-Recht, messen lassen. |
1. Ungedeckelte Pauschale wurde bisher als unwirksam angesehen
Das LG Köln hielt folgende Klausel einer Honorarvereinbarung wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam (18.10.16, 11 S 302/15, RVG prof. 17, 93): „Anstelle der Pauschale für Entgelte für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Teil 7 VV RVG tritt eine Pauschale i. H. v. 5 Prozent der berechneten Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens aber 50 EUR.“ Eine solche Klausel widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Nr. 7002 VV RVG. Die Obergrenze von 20 EUR je Angelegenheit stelle einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar, von der mit einer höhenmäßig ungedeckelten Pauschale von mindestens 50 EUR unangemessen abgewichen werde.
2. Aktuelle Rechtsprechung bewertet dies anders
Obwohl üblich und in der Praxis von Mandanten akzeptiert, hatten solche Klauseln den schlechten Ruf, rechtswidrig zu sein. Doch das Risiko blieb überschaubar: Trotz unwirksamer Klausel bleibt die Vergütungsvereinbarung im Übrigen wirksam und der Auslagenersatz kann nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet werden. Das Risiko hat sich inzwischen weiter minimiert, da die obergerichtliche Rechtsprechung solche Klauseln akzeptiert.
Abruf-Nr. 233716
So hat das OLG Karlsruhe aktuell entschieden (13.1.23, 3 U 46/21, Abruf-Nr. 233716): „Die Vereinbarung der Auslagenpauschale von 3 Prozent des Stundenlohns, die nach Ansicht der Klägerin auch gegen § 307 BGB verstößt, ist […] unbedenklich. Sie entspricht zwar in keiner Weise der gesetzlichen Wertung in Nr. 7002 VV RVG, die Auslagen für Post- und Telekommunikation auf 20 EUR begrenzt. Aber [der Rechtsanwalt] hätte genauso gut einen um 3 Prozent höheren Stundenlohn vereinbaren können, der dann die Auslagen mit abdeckt. Der wäre immer noch im Rahmen der üblichen Bandbreite gewesen. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob ein Teil des Honorars auf diese Weise gesondert den Auslagen zugeordnet wird“ (vgl. dazu auch Schneider, AnwBl Online 19, 199).
Abruf-Nr. 031169
Auch der BGH hat eine prozentuale Auslagenpauschale von 5 Prozent trotz der Abweichung von § 26 BRAGO a. F. nicht für sittenwidrig erachtet und insofern unbeanstandet gelassen (3.4.03, IX ZR 113/02, Abruf-Nr. 031169). Mit diesen Entscheidungen im Rücken können Sie also Auslagenpauschalen in Höhe von z. B. 3 oder 5 Prozent der Honorarsumme wirksam vereinbaren. Um Diskussionen über die Zulässigkeit gleichwohl auszuschließen, können Sie die 3 bis 5 Prozent auch in Ihren Stundensatz einpreisen.
AUSGABE: RVGprof 3/2023, S. 54 · ID: 49027032