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KostenfestsetzungInkassokosten: Hier greift die Obergrenze zugunsten des Schuldners

Abo-Inhalt11.02.20232246 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Dipl.-Rpflin [FH] Karin Scheungrab, Leipzig, )

| Beauftragt der Gläubiger vorgerichtlich ein Inkassounternehmen, obwohl der Schuldner der Forderung entgegengetreten ist, und werden im Gerichtsverfahren Inkassokosten in Höhe einer anwaltlichen Geschäftsgebühr tituliert, wird nach dem OLG Dresden die Hälfte der Verfahrensgebühr wegen § 13f S. 1 und 2 RDG nicht gegen den Schuldner festgesetzt. |

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum verbraucherfreundlichen Inkasso am 1.10.21 wurde nicht nur die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit 0,9 im Regelfall, sondern auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auf 0,7 beschränkt. Unabhängig hiervon wurde in § 13f RDG die Obergrenze der vom Schuldner an ein Inkassoinstitut zu erstattenden Gebühren neu geregelt. In einem solchen Anwendungsfall musste das OLG Dresden entscheiden (14.10.22, 12 W 491/22, Abruf-Nr. 233258). Maßgeblich ist nach § 13f RDG also der Zeitpunkt des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner:

Praxistipp | Sie sollten ein tatsächliches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner dokumentieren! Inkassounternehmen und Anwalt müssen hier nachhaken.

  • Bestreitet der Schuldner bereits vor Beauftragung des Inkassounternehmens, sind die Kosten des Inkassounternehmens und des Anwalts im Rahmen der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten des Anwalts gedeckelt.
  • Wird zunächst das Inkassounternehmen tätig und bestreitet der Schuldner erst anschließend, sind sowohl die Kosten des Inkassodienstleisters als auch die Anwaltskosten erstattungsfähig.
  • Schweigt der Schuldner – wie so oft auf Mahnungen –, darf der Gläubiger zunächst von einem zahlungsunwilligen Schuldner ausgehen.
  • Ist streitig, ob der Schuldner der Forderung vor Beauftragung des Inkassounternehmens widersprochen hat, liegt die Last der Glaubhaftmachung beim Gläubiger.

AUSGABE: RVGprof 3/2023, S. 38 · ID: 48985012

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