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BeitragsrechtRahmengebühr bei Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist rechtmäßig

Leseprobe27.11.20229658 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Es bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rahmengebühr mit höherrangigem (Gesetzes- oder Verfassungs-)Recht (OLG Düsseldorf 10.8.22, 3 Kart 76/21, Abruf-Nr. 231705). |

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG erhebt die Regulierungsbehörde Kosten für Amtshandlungen nach § 31 Abs. 2 und 3 EnWG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird. Die Gebührensätze sind – vorbehaltlich einer Ermäßigung aus Gründen der Billigkeit – so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung berücksichtigt werden.

Merke | Das Bestimmtheitsgebot fordert im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (BVerfG 30.5.18, 1 BvR 45/15). Unbestimmt ist, wenn der Gebührenrahmen fehlt und der Vorschrift auch sonst keine Bemessungsfaktoren zu entnehmen sind, die die Gebührenlast zumindest annähernd berechenbar machen (BVerwG 27.6.13, 3 C 7/12).

AUSGABE: RVGprof 12/2022, S. 200 · ID: 48662698

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