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LeserforumEinigungsgebühr bei Einigung auf Gutachter?
| FRAGE: Ich bin im Familienrecht tätig. Immer wieder kommt es dort vor, dass eine Partei einen Sachverständigen zur Bewertung einer Immobilie vorschlägt und die andere einen Gegenvorschlag macht. Schließlich einigt man sich auf einen Sachverständigen. Löst dies eine Einigungsgebühr aus? Lege ich als Gegenstandswert die Höhe der Sachverständigenkosten oder den Wert der zu bewertenden Immobilie zugrunde? |
Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG setzt die Entstehung einer Einigungsgebühr Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien voraus. Es muss also um die Sache gehen, wegen der ein Sachverständiger beauftragt werden soll. Die Einigung über einen Immobiliensachverständigen hingegen betrifft in der Regel nicht die Sache, sondern soll erst die Grundlage zur Bewertung von güterrechtlichen Auseinandersetzungen schaffen.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Parteien auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen und zudem darauf, dass dessen Bewertung als Grundlage für eine güterrechtliche Auseinandersetzung zugrunde gelegt wird. In diesem Fall entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Die Werte ergeben sich aus der Differenz der jeweiligen ursprünglichen Wertvorstellungen.
Beispiel | |
Die Parteivertreter der Eheleute F und M haben hinsichtlich der Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie unterschiedliche Wertvorstellungen. Während M von einem Verkehrswert von 500.000 EUR ausgeht, ist F der Ansicht, dass die Immobilie einen Wert von 400.000 EUR hat. Sie einigen sich darauf, einen gemeinsamen Sachverständigen zur Bewertung heranzuziehen und dessen Wertermittlung zu akzeptieren. Der Sachverständige ermittelt einen Immobilienwert von 600.000 EUR. Lösung: Die Parteien haben abweichende Wertvorstellungen. Der Wertunterschied bei M beträgt 100.000 EUR (= 600.000 EUR ./. 500.000 EUR). Sein Anwalt kann abrechnen: | |
1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) aus 100.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG | 2.482,50 EUR |
1,5-Einigungsgebühr aus 100.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG | 2.482,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 947,15 EUR |
5.932,15 EUR | |
Der Wertunterschied bei F beträgt 200.000 EUR (= 600.000 EUR ./. 400.000 EUR). Ihr Anwalt kann wie folgt abrechnen: | |
1,5-Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) aus 200.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG | 3.328,50 EUR |
1,5-Einigungsgebühr aus 100.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG | 3.328,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 1.268,63 EUR |
7.945,63 EUR |
AUSGABE: RVGprof 12/2022, S. 202 · ID: 48712359