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Selbstständiges BeweisverfahrenStreithelfer muss versuchen, nach § 494a ZPO vorzugehen

Leseprobe07.06.20225291 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Ist ein Streithelfer im selbstständigen Beweisverfahren nur einem Antragsgegner beigetreten, gegen den keine Klage erhoben worden ist, kann er keine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten im Hauptsacheverfahren erreichen (OLG München 1.2.22, 11 W 40/22, Abruf-Nr. 228522). |

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens folgen bei Identität von Parteien und Streitgegenstand als Kosten des Rechtsstreits – ohne gesonderten Kostenausspruch – der Kostenaufteilung in der Hauptsache. Allerdings wird der Streithelfer nicht Partei des Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten kann im Hauptsacheverfahren nur erfolgen, wenn zumindest einer der unterstützten Hauptparteien des selbstständigen Beweisverfahrens auch im Hauptsacheverfahren ein Kostenerstattungsanspruch als Partei zusteht (vgl. BGH 5.12.13, VII ZB 15/12; BGH 23.7.09, VII ZB 3/07). Der Streithelfer muss versuchen, nach § 494a ZPO im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vorzugehen. Wird gegen die von ihm unterstützte Partei nach Aufforderung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO keine Klage erhoben, kann eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO zu seinen Gunsten ergehen.

AUSGABE: RVGprof 7/2022, S. 111 · ID: 48262812

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