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StrafrechtKeine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung des Führerscheindokuments

Leseprobe24.06.20226116 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| In der Praxis ist vor allem in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren die Frage von erheblicher Bedeutung, ob bei der Anordnung der Einziehung des Führerscheinformulars für das Entziehen der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG anfällt. Das LG Amberg verneint dies (18.5.22, 11 Qs 9/22, Abruf-Nr. 229732; anders noch die Vorinstanz: AG Amberg RVG prof. 22, 26). |

Die Nr. 4142 VV RVG umfasse nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Das gelte ebenso für die zwingende Folge der Einziehung des Führerscheinformulars. Außerdem komme keine Festsetzung des Gegenstandswerts nach dem Auffangstreitwert der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Betracht. Maßgeblich seien insoweit die Verwaltungsgebühren, die für die Wiedererteilung eines Führerscheindokuments selbst anfallen. Die seien hier mit 300 EUR zutreffend geschätzt.

AUSGABE: RVGprof 7/2022, S. 113 · ID: 48389729

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