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TerminsgebührSo wirken sich Pausen auf den Längenzuschlag von Pflichtverteidigern aus

Abo-Inhalt21.06.20226374 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Durch das KostRÄG 2021 ist die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG in das RVG eingefügt worden. Geregelt wird dort, wie bei den sog. Längenzuschlägen für Pflichtverteidiger mit Pausen umzugehen ist. Dazu liegt jetzt eine erste landgerichtliche Entscheidung aus Mannheim vor. |

Entscheidungsgründe

Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde nicht zu berücksichtigen, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (LG Mannheim 11.5.22, 4 KLs 300 Js 40140/20, Abruf-Nr. 229734).

Relevanz für die Praxis

Soweit ersichtlich, handelt es sich bei dieser Entscheidung um die erste Äußerung eines Gerichts zu der durch das KostRÄG 2021 eingeführten Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG. Sie entspricht der (neuen) vereinfachten Gesetzessystematik (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., Vorbem. 4.1 Rn. 48 ff.). Es gilt:

Wartezeiten und Unterbrechungen während eines Verhandlungstags zählen als Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dies gilt nicht, wenn der Pflichtverteidiger die Wartezeit oder die Unterbrechung zu vertreten hat oder die Unterbrechung länger als eine Stunde dauert. Unterbrechungen am Hauptverhandlungstag bis zu einer Stunde sind als Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Grund der Unterbrechung (z. B. für eine Mittagspause) ankommt (vgl. BT-Drucksache 19/23484, S. 85).

Längere Pausen von mehr als einer Stunde werden nicht berücksichtigt, wenn der Rechtsanwalt bei der Anordnung der Unterbrechung deren Zeitraum kennt. Auch wenn die längere Dauer auf von dem Pflichtverteidiger zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, greift Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG und die Verzögerungszeiten zählen nicht mit (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn. 64).

Weiterführende Hinweise
  • Hauptverhandlungsdauer: Das gilt für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 47012689
  • Diese 8 Änderungen bei der Abrechnung von Straf- und Bußgeldsachen sind geplant, RVG prof. 20, 181

AUSGABE: RVGprof 7/2022, S. 114 · ID: 48408408

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