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StreitwertBei Streit um Waffenbesitzkarte reduziert sich der Auffangstreitwert

Abo-Inhalt27.02.20222017 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

Bei der Bemessung des Streitwerts für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 52 Abs 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich innegehabten Waffenbesitzkarten an. Denn bei der Prüfung, ob die in §§ 4 ff. WaffG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte (noch) vorliegen, ist es in der Regel unerheblich, ob der Betroffene eine oder mehrere Waffenbesitzkarten hat (OVG Schleswig-Holstein 3.11.21, 4 MB 16/21, Abruf-Nr. 226786).

Im Fall des OVG waren zwei Waffenbesitzkarten zu widerrufen, auf denen insgesamt sieben Waffen eingetragen waren. Das OVG hat den Streitwert mit insgesamt 9.500 EUR bemessen, und zwar mit 5.000 EUR für den Widerruf der Waffenbesitzkarte inklusive einer Waffe und mit jeweils 750 EUR für die zweite bis siebte Waffe. Da es sich um ein Nebenverfahren handelte, wurde der Streitwert halbiert und mit 4.750 EUR festgesetzt.

Merke | Für Streitigkeiten um den Waffenschein gilt nach Nr. 50.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500 EUR. Bei dem Streit um die Waffenbesitzkarte reduziert sich dieser nach Nr. 50.2. auf den Auffangstreitwert (5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG) zuzüglich 750 EUR je weiterer Waffe.

ID: 47932501

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