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KostenfestsetzungFür Reisekosten ist der Terminsvertreter maßgeblich
Abruf-Nr. 226809
| Hat der Hauptprozessbevollmächtigte einer Prozesspartei den Termin der mündlichen Verhandlung nicht selbst wahrgenommen, sondern stattdessen einen Vertreter mit Terminsuntervollmacht entsandt, ist hinsichtlich der Reisekosten grundsätzlich auf den Vertreter abzustellen (OLG Sachsen-Anhalt 28.8.21, 2 W 40/21, Abruf-Nr. 226809). |
Sind die tatsächlichen Auslagen des Terminsvertreters betragsmäßig geringer als die fiktiven Auslagen des Hauptprozessbevollmächtigten, sind die Reisekosten nach dem OLG nur in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattungsfähig. Ein Abwesenheitsgeld ist nicht erstattungsfähig, wenn die Reise nicht durch den allgemeinen Stellvertreter oder einen angestellten Rechtsanwalt, sondern durch einen externen Unterbevollmächtigten ausgeführt wird.
Merke | Dass die Terminsgebühr überhaupt erstattungsfähig ist, ergibt sich aus § 5 RVG. Danach wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem RVG bemessen, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. |
AUSGABE: RVGprof 2/2022, S. 19 · ID: 47936170