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VergütungsfestsetzungErfüllungseinwand im Festsetzungsverfahren

Abo-Inhalt17.01.20221310 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nach § 11 RVG der bloße Einwand unbeachtlich, die Rechnung des Anwalts sei bezahlt. Erforderlich sind zumindest konkrete Angaben zu den angeblichen Zahlungen. Werden nur teilweise erhebliche Einwendung vorgebracht, ist nach dem VGH München im Übrigen festzusetzen. |

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte Rechtsanwalt R gegen seine ehemaligen Mandanten M das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG wegen einer offenen Honorarforderung aus einem gerichtlichen Verfahren i. H. v. 1.926,97 EUR eingeleitet. Die M wandten ein, R habe seine Vergütungen „stets erhalten“. Darüber hinaus legten sie kopierte Banküberweisungen über Einzelbeträge von 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR vor. Das VG wies den Festsetzungsantrag wegen nicht gebührenrechtlicher Einwände (Erfüllungseinwand) insgesamt zurück. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab der VGH teilweise statt und setzte die Vergütung gegen die Mandanten i. H. v. 930,88 EUR fest (VGH München 4.10.21, 4 C 21.1934, Abruf-Nr. 226608).

Relevanz für die Praxis

Nach § 11 RVG kann ein Anwalt seine Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen (ehemaligen) Mandanten festsetzen lassen. Die Festsetzung ist nach § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn der Auftraggeber nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Eine schlüssige Darlegung ist dabei zwar nicht erforderlich. Wenn der Einwand aber unbestimmt, offensichtlich haltlos oder „aus der Luft gegriffen“ ist oder wenn er erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, ist er unbeachtlich.

Die Einwendung darf sich also nicht in einer abstrakten Rechtsbehauptung oder in einer bloßen Unmutsäußerung über die anwaltliche Tätigkeit erschöpfen (so reicht der allgemeine Einwand, die Rechnungen des Anwalts seien stets bezahlt worden, für sich betrachtet nicht). Sie muss vielmehr an bestimmte Tatsachen anknüpfen (z. B. durch die Vorlage von Belegen), sodass zu erkennen ist, aus welchem konkreten Lebenssachverhalt der Anspruchsgegner eine Einwendung oder Einrede gegen die Honorarforderung herleitet. Legt man diese Maßstäbe im Streitfall zugrunde, war der Festsetzungsantrag in Höhe der belegten Zahlungen von insgesamt 996,09 EUR zurückzuweisen.

Ob (unstreitig) erfolgte Zahlungen tatsächlich auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch zu verrechnen sind, ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Erkenntnisverfahren zu prüfen.

Einwände, die – wie hier – nur einen Teil der zur Festsetzung angemeldeten Vergütungsforderung betreffen, dürfen die Festsetzung im Übrigen nicht hindern. Der Anwalt sollte sich in einem solchen Fall also nicht davon abhalten lassen, seinen Antrag weiterzuverfolgen und ggf. Beschwerde zu erheben.

AUSGABE: RVGprof 2/2022, S. 24 · ID: 47892282

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