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ZollrechtZollvorschriften bei der Einfuhr von Fahrzeugen – das sind steuerliche Risiken und Konsequenzen

Abo-Inhalt19.03.20252 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal

| A reist mit seinem im Ausland zugelassenen Fahrzeug für eine Geschäftsreise in die EU ein. Da er sich nur vorübergehend dort aufhält, geht er davon aus, dass keine besonderen Zollvorschriften zu beachten sind. Während seines Aufenthalts ergibt sich eine geschäftliche Verpflichtung, die ihn zwingt, kurzfristig mit dem Flugzeug in sein Heimatland zurückzureisen. Vor seiner Abreise überlässt er sein Fahrzeug seinem Geschäftspartner B, der es weiter nutzt. Wochen später wird B mit dem Fahrzeug vom Zoll kontrolliert – mit erheblichen Folgen für A. |

1. Vorübergehende Verwendung

Fahrzeuge aus Drittstaaten können gem. Art. 250-253 UZK bis zu sechs Monate zollfrei in der EU genutzt werden. Das sog. Verfahren der vorübergehenden Verwendung setzt voraus, dass

  • der Halter seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat;
  • das Fahrzeug nur vom Halter oder einer in seinem Haushalt lebenden Person genutzt wird und
  • es zur Wiederausfuhr bestimmt ist, Art. 250, 251, 270 UZK i. V. m. Art. 139, 141, 212, 217 UZK-DA

Nach Ansicht des BFH sind in Fällen der vorübergehenden Verwendung primär die Bewilligungsinhaber, üblicherweise der Fahrer/Halter als Zollanmelder für die Zollschuld verantwortlich (8.7.04, VII R 60/03), hier also der A. Die bloße pflichtwidrige Überlassung eines Fahrzeugs an einen Unberechtigten gilt aber noch nicht automatisch als „Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung“. Vielmehr bedarf es einer weitergehenden wirtschaftlichen Nutzung im Zollgebiet (BFH 23.5.06, VII R 49/05). Da das Fahrzeug nach der Abreise von A durch den in der EU ansässigen B mehr als nur gelegentlich genutzt wurde, erfüllte es nicht mehr die Bedingungen der vorübergehenden Verwendung. Insbesondere hätte A vor seiner Abreise den Zoll über seine Absichten informieren, eine Zollanmeldung abgeben und den Wagen der Zollstelle vorführen (= gestellen) müssen, Art. 218, 219 UZK-IA. A hat gegen diese Pflicht verstoßen. Das Fahrzeug wurde als nicht mehr zur Wiederausfuhr bestimmt eingestuft.

2. Nicht-Meldung als Pflichtverstoß

Der UZK sieht in den oben genannten Fällen eine Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 a) UZK vor. Es entstehen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, die auf Basis des Fahrzeugwerts zum Zeitpunkt der Einfuhr berechnet werden. Bei einem Pkw beträgt der Zollsatz 10 %, die Einfuhrumsatzsteuer 19 %. Je nach Fahrzeugwert können diese Abgaben erheblich ausfallen. Sind noch beiläufig Ersatzteile im Fahrzeug, glaubt kein Zöllner mehr die Geschichte von der Reise, und die Teile werden gleich mit verzollt.

AUSGABE: PStR 4/2025, S. 94 · ID: 50324395

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