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BGHSchmiergeld-Fälle: Steuerdelikt ist nach § 154 StPO einstellbar

Abo-Inhalt11.11.20242049 Min. Lesedauer

| Der 2. Strafsenat hat in einem „Schmiergeld“-Verfahren hinsichtlich der Strafzumessungserwägung entschieden, dass die kriminelle Energie für das neben der Untreue mitbegangene Steuerdelikt wegen eines hohen Entdeckungsrisikos vergleichsweise niedrig einzustufen ist (BGH 3.7.24, 2 StR 453/23, Abruf-Nr. 243285). |

Der BGH hat die vom LG abgelehnte Untreue-Verurteilung zwar an das LG zurückverwiesen, um weiter aufklären zu lassen. Bei der nach § 154 StPO eingestellten Steuerhinterziehung hat er den Strafzumessungserwägungen des LG aber zugestimmt. Dadurch wird nicht die Reichweite des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) verkannt. Denn gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG, der die Offenbarungsbefugnis aus § 30 Abs. 4 Nr.  5b AO konkretisiert, sind die FÄ verpflichtet, Informationen über Schmiergeldzahlungen an die StA weiterzugeben.

Beachten Sie | Grundsätzlich ist für Steuerstrafsachen der 1. Strafsenat des BGH zuständig. Da das Steuerdelikt nach § 154 StPO eingestellt worden war, konnte der 2. Senat wegen der Untreue-Strafbarkeit entscheiden und ausnahmsweise mittels „obiter dictum“ Aussagen zum eingestellten Steuerdelikt treffen. Woraus der BGH die hohe Entdeckungswahrscheinlichkeit des Steuerdelikts in sog. Schmiergeldfällen konkret ableiten will, bleibt aber unklar. (DR)

AUSGABE: PStR 12/2024, S. 266 · ID: 50149931

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