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FG Berlin-BrandenburgFeststellungsklage zum Erlöschen von Steuerforderungen nach irischem InsO-Verfahren ist unzulässig
Abruf-Nr. 243500
| Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Klage auf Feststellung, dass Steuerforderungen (einschließlich Forderungen aus Steuerhinterziehungen) nach durchlaufenem irischem Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erloschen sind, unzulässig ist (FG Berlin-Brandenburg 17.4.24, 16 K 16094/23, Abruf-Nr. 243500). |
Die Streitigkeiten darüber, ob Steuerverbindlichkeiten erloschen sind, sind im sog. Abrechnungsbescheidverfahren zu klären, § 218 Abs. 2 AO. Gegen den dort ergehenden Abrechnungsbescheid kann (nach Einspruchsverfahren) mit einer anderen Klageart vorgegangen werden, sodass aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 41 Abs. 2 S. 1 FGO die Feststellungsklage unzulässig ist.
Beachten Sie | Da die Klage unzulässig ist, blieb offen, ob die irische Bestätigung des „discharge from bankruptcy“ (die mit dem Abschluss des irischen Insolvenzverfahrens einherging) Bindungswirkung in der EU und somit auch für die deutsche Finanzverwaltung entfaltet oder ob die Anerkennung einer Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren dort in Bezug auf in Deutschland hinterzogene Steuern gegen den Ordre-Public-Vorbehalt (Art. 33 EUInsVO) verstoßen und mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (VII B 77/24). (DR)
AUSGABE: PStR 12/2024, S. 265 · ID: 50145393