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FG DüsseldorfSteufa-Ermittlungen bewirken keine Ablaufhemmung
Abruf-Nr. 242928
| § 171 Abs. 5 S. 1 AO kann nicht mit § 171 Abs. 7 AO kombiniert werden. Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 S. 1 AO) führen zu keiner Ablaufhemmung, wenn diese erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern stattfinden (FG Düsseldorf 24.5.24, 3 K 2297/20 E, Abruf-Nr. 242928). |
Der Wortlaut des § 171 Abs. 5 S. 1 AO ist zwar nicht eindeutig, da mit der Formulierung „vor Ablauf der Festsetzungsfrist“ die reguläre ungehemmte Frist oder auch die bereits anderweitig – im Streitfall gem. § 171 Abs. 7 AO – gehemmte Festsetzungsfrist gemeint sein könnte. Es sprechen aber teleologische und systematische Gründe dagegen, den in § 171 Abs. 7 AO vorgesehenen zeitlichen Rahmen durch Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa) i. S. v. § 171 Abs. 5 S. 1 AO nach Ablauf der regulären ungehemmten Festsetzungsfrist zu erweitern. § 171 Abs. 7 AO ist eine verjährungsrechtliche Sonderregelung, deren Rechtsfolgen nicht durch die Verknüpfung mit dem Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 5 S. 1 AO unterlaufen werden darf.
Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch ungeklärt ist, ob § 171 Abs. 5 S. 1 AO auch greift, wenn steuerliche Ermittlungshandlungen i. S. d. Norm nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist erfolgen.(DR)
AUSGABE: PStR 12/2024, S. 265 · ID: 50115036