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Revision1. Strafsenats des BGH ist nach Beschränkung der Steuerstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) nicht zuständig

Abo-Inhalt04.03.202456 Min. LesedauerVon RA Dr. Lenard Wengenroth, FAStR, Krause & Kollegen, Berlin

| Dem 1. Strafsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen i. d. R. eine Spezialzuständigkeit zugewiesen. Diese ist nicht einschlägig, wenn das Gericht nach Anklageerhebung davon absieht, entsprechende Taten zu verfolgen, und damit nicht darüber entscheidet, § 154 Abs. 2 StPO. Das hat der BGH klargestellt. |

Sachverhalt

Das LG Bonn hat den Angeklagten A wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es gegen den A die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit Beschluss hatte das LG davon abgesehen, die dem A ebenfalls vorgeworfene Steuerhinterziehung zu verfolgen, § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO. Gegen das Urteil haben sowohl der A als auch die Staatsanwaltschaft (StA) Revision zum 1. Strafsenat eingelegt. Dieser hat das Verfahren zuständigkeitshalber an den 2. Strafsenat abgegeben.

Entscheidungsgründe

Der 1. Strafsenat ist nicht zuständig, um über die Revision des A sowie diejenige der StA gegen das Urteil des LG Bonn vom 17.11.22 zu entscheiden (17.10.23, 1 StR 193/23, Abruf-Nr. 238113). Nachdem das LG Bonn mit Beschluss davon abgesehen hat, die dem A vorgeworfene Steuerhinterziehung zu verfolgen, § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der diesem zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gem. Geschäftsverteilungsplan des BGH 2023 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr. Das LG Bonn gehört zum Bezirk des OLG Köln. Der 2. Strafsenat ist zuständig, über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, zu entscheiden (Geschäftsverteilungsplan A. II. 2. Strafsenat Nr. 1). Der 2. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die vom 1. Senat vertretene Auffassung. Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 2. Strafsenat ab.

Relevanz für die Praxis

Der 1. Strafsenat des BGH ist für die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen zuständig (sofern nicht dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt). Die gilt aber nur so weit, wie das Urteil auch eine Entscheidung zu entsprechenden Taten (positiv wie negativ) enthält. Werden Taten gem. § 154 StPO Abs. 2 StPO nach Anklageerhebung mit Zustimmung der StA „wegbeschränkt“, hat das erkennende Gericht darüber im Urteil (das Gegenstand der Revision ist) nicht entschieden. Es liegt keine Steuer- und Zollstrafsache i. S. d. des Geschäftsverteilungsplans des BGH vor. Der 1. Strafsenat ist nicht zuständig. Dies dürfte für Beschränkungen nach § 154a StPO entsprechend gelten. Im Ergebnis kann damit die Kammer (mit Zustimmung der StA) durch entsprechende Beschränkungen über den Revisionssenat „disponieren“.

AUSGABE: PStR 4/2024, S. 76 · ID: 49844876

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