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OLG SaarbrückenRechtshilfe-Arrest ist nur mit § 96d Abs. 1 IRG angreifbar
Abruf-Nr. 238553
| Auf Rechtshilfeersuchen anderer EU-Staaten im Inland angeordnete Vermögensarreste (§ 111e StPO) sind nur mit einer „sofortigen Beschwerde“ i. S. d. § 96d Abs. 1 IRG anfechtbar. Dies hat das Saarländische OLG entschieden (28.4.23, 1 Ws 73/23, Abruf-Nr. 238553). Die hergebrachten Rechtsbehelfe, u. a. die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO, sind nicht anwendbar. |
Die französischen Behörden führten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des „Mehrwertsteuer-Betrugs“. In dessen Folge ersuchten sie mittels Europäischer Ermittlungsanordnung die deutsche StA um Anerkennung und Vollstreckung einer in Frankreich angeordneten Sicherstellungsentscheidung. Das AG hat den daraufhin von der StA angeordneten Vermögensarrest bestätigt.
Dieser Beschluss stellt eine Entscheidung über die Anerkennung eines anderen EU-Mitgliedstaates i. S. d. Verordnung (EU) 2018/1805 dar, der nur anhand der §§ 96a bis 97 IRG (hier § 96d IRG) mit „sofortiger Beschwerde“ angegriffen werden kann. Die nach § 310 Abs. 2 StPO eingelegte weitere Beschwerde gegen eine (den AG-Beschluss zwischenzeitlich bestätigende) LG-Entscheidung ist – wegen der spezielleren IRG-Vorschriften – folglich unzulässig.
Beachten Sie | Die Vorschriften, nach denen EU-Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungsentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten in Strafsachen anerkennen und vollstrecken müssen, sind seit dem 19.12.20 in der EU-VO (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen geregelt. Hierzu wurden in Deutschland Durchführungsvorschriften in §§ 96a bis 97 IRG erlassen. § 96d Abs. 1 IRG sieht vor, dass eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherheitsleistung (nur) mit einer „sofortigen Beschwerde“ anfechtbar ist. (DR)
AUSGABE: PStR 4/2024, S. 73 · ID: 49812889