Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2024 abgeschlossen.
SteuerschätzungSteuerstrafverfahren folgt Besteuerungsverfahren
| Eine steuerliche Nachkalkulation bei einem Gastronomiebetrieb führt regelmäßig auch zum Vorwurf einer Steuerhinterziehung. |
1. Steuerstreitverfahren
Mandant M hat 2013 eine Pizzeria von seinem Onkel O übernommen, ohne Erfahrung mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung zu haben. Er verlässt sich insofern auf den Steuerberater StB des O, den er mit der steuerlichen Beratung „der Pizzeria“ beauftragt. Es folgt eine Betriebsprüfung (BP) für 2013 bis 2015. Die BP stellt fest, dass Einnahmen und Umsätze nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden. Sie endet im September 18 mit erheblichen Zuschätzungen.
2. Steuerstreitverfahren
M wehrt sich gegen die Steuerschätzung. Die Einsprüche werden Ende 18 als unbegründet zurückgewiesen. Im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Schätzung noch einmal dem Grunde und der Höhe nach angegriffen. Es wird u. a. dargelegt, dass die Annahmen des FA nicht plausibel seien und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Das Verfahren vor dem FG endet jedoch erst Anfang 23. Im Ergebnis erklären sich die Beteiligten bereit, den Rechtsstreit außergerichtlich zu erledigen. Das FA verpflichtet sich, die Steuerbescheide um 50/35/25 Prozent der hinzugeschätzten Nettobeträge für die Jahre 13, 14 und 15 herabzusetzen.
3. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Im Anschluss an die BP wird gegen M ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von ESt, GewSt und USt 2013 bis 2015 eingeleitet. Zugunsten von M ein Abschlag von 20 Prozent von den Aufschlägen gem. Kalkulation vorgenommen. Eigene Überlegungen oder Berechnungen stellt die Bustra nicht an. Der Antrag auf Aussetzung des Strafverfahrens mit Verweis auf das anhängige Gerichtsverfahren wird abgelehnt. In der Stellungnahme wird u. a. auf die besonderen Anforderungen an eine Schätzung im Strafverfahren und den Verstoß gegen die Aufklärungs- und Informationspflichten des StB verwiesen. Das Steuerstrafverfahren wird Ende 22 gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt.
Merke | Die Schätzung im Steuerstrafverfahren dient dazu, subjektive Gewissheit zu erlangen. Anders als im Besteuerungsverfahren genügt es nicht, sich durch Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen an die Wirklichkeit anzunähern. Das Strafgericht muss die Schätzung der Höhe nach auf den Betrag begrenzen, der mindestens hinterzogen worden ist (BGH 6.4.16 1 StR 523/15, PStR 17, 29). |
AUSGABE: PStR 2/2024, S. 46 · ID: 49840981