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BFHBetriebsstätte des Flugzeugingenieurs: Spind und Schließfach reichen
Abruf-Nr. 236898
| Der BFH hat – entgegen der Vorinstanz – entschieden, dass es zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte bei Flugzeugmechanikern/ -ingenieuren ausreicht, wenn diesen im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen (Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden (7.6.23, I R 47/20, Abruf- Nr. 236898). |
Eine Geschäftseinrichtung bzw. Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Flugzeugingenieurs dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat, liegt nach Ansicht des BFH aufgrund des zur Verfügung stehenden Spinds und Schließfachs vor. Die Tätigkeit des Flugzeugingenieurs werde folglich mit fester örtlicher Bindung ausgeübt. Insofern bejahte der BFH eine „Verwurzelung“ mit dem Ort der ausgeübten Tätigkeit. Die Einkünfte des Flugzeugingenieurs unterlagen damit der deutschen Besteuerung.
Beachten Sie | Nach entsprechenden Fahndungsaufgriffen in der Ver gangenheit hat die Frage der Betriebsstätte ausländischer Flugzeugmechaniker/-ingenieure die Rechtsprechung bereits beschäftigt. Entschieden wurde, dass ein Schließfach, das einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, um die von ihm zu stellenden Werkzeuge aufzubewahren, als feste Einrichtung i. S. d. DBA-Großbritannien klassifiziert werden kann (BFH, 9.1.19, I B 138/17, BFH/NV 19, 681). Die neue BFH-Entscheidung geht darüber hinaus und erweitert den Betriebsstättenbegriff erneut.(DR)
AUSGABE: PStR 2/2024, S. 26 · ID: 49718577