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VertragsrechtErstellung eines GU-Vertrags ist verbotene Rechtsdienstleistung

Abo-Inhalt29.01.20251 Min. Lesedauer

| Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die nicht als Nebenleistung zur Tätigkeit eines Architekten erlaubt ist. Die in den HOAI-Leistungsbildern enthaltenen Grundleistungen umfassen nicht die Tätigkeit eines Kautelarjuristen. Das hat das OLG München klargestellt und das Thema „unerlaubte Rechtsberatung“ wieder in den Fokus gerückt. |

Im konkreten Fall hatten die Parteien einen „Konzeptionsvertrag“ für den geplanten Bau eines Reihenhauses geschlossen. Der Vertrag sah auch Architektenleistungen vor, darunter die Erstellung eines GU-Vertrags. Diese Leistung kam den Planer teuer zu stehen. Das OLG München entschied nämlich, dass jegliche Zahlungen an ihn rechtsgrundlos erfolgt seien und er sie zurückzahlen müsse (hier 135.000 Euro). Die geschuldete Erstellung eines GU-Vertrags stelle eine unzulässige Rechtsdienstleistung dar. Die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs sei die zentrale Tätigkeit eines sog. Kautelarjuristen, mithin ureigenste juristische Tätigkeit und damit als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Der Einwand des Architekten, er habe nur entsprechende Musterformulare verwenden wollen, verfing nicht, da im Vertrag die Erstellung eines GU-Vertrags versprochen wurde (OLG München, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 28 U 3311/23 Bau, Abruf-Nr. 246040).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Rechtsberatung durch Planer am Bau: Das gehört zu Ihren Pflichten und das nicht“, PBP 4/2024, Seite 16 → Abruf-Nr. 49879641 und 5/2024, Seite 23 → Abruf-Nr. 49961109 mit checklistenförmiger Gegenüberstellung erlaubter und unerlaubter Rechtsdienstleistungen

AUSGABE: PBP 2/2025, S. 1 · ID: 50295110

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