FeedbackAbschluss-Umfrage

Öffentliche AufträgePräsentation im Verhandlungsgespräch als Zuschlagskriterium: Präsentierende Person muss das auch im Projekt machen

Abo-Inhalt29.01.20252 Min. Lesedauer

| Bei der Vergabe der Objektplanung hat ein Zuschlagskriterium „Präsentation“ nur dann einen hinreichenden Auftragsbezug, wenn im Architektenvertrag geregelt ist, dass die präsentierende Person dann auch während der Planung tatsächlich die Präsentationen bzw. Vorträge zu halten hat. So lautet eine Entscheidung der Vergabekammer (VK) Südbayern. |

Im konkreten Fall ging es um die Objektplanung für einen Schulneubau. Bei der Wertung entfielen zehn Prozent der Punkte auf das Honorar und 90 Prozent auf qualitative Zuschlagskriterien. U. a. war im Verhandlungsgespräch eine Präsentation zu halten, die in die Bewertung Eingang fand. Ein unterlegener Bieter führte ein Nachprüfungsverfahren durch, weil dieses Zuschlagskriterium unzulässig sei (kein Auftragsbezug).

Die VK hatte am Zuschlagskriterium „Präsentation“ als solchem nichts zu beanstanden. Gerade bei einem Schulbau müsse der Architekt oft vortragen bzw. präsentieren: in Gremien des Auftraggebers, vor Behörden, Trägern öffentlicher Belange oder der Elternschaft. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass sich der Auftraggeber im Vergabeverfahren einen Eindruck davon verschaffen wolle, wie ein Bieter diese Aufgabe lösen werde. Allerdings müsse dann auch im Vertrag geregelt sein, dass die Person, die im Vergabeverfahren präsentiert, auch im Auftragsfall präsentiert bzw. vorträgt. Das war bei dieser Ausschreibung nicht der Fall. Deshalb war der Nachprüfungsantrag erfolgreich. Das Verfahren musste neu aufgesetzt werden (VK Südbayern, Beschluss vom 22.10.2024, Az. 3194.Z3-3_01-24-38, Abruf-Nr. 245904).

AUSGABE: PBP 2/2025, S. 2 · ID: 50286278

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte