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HonorarsicherungDas kaufmännische Bestätigungsschreiben: So machen Sie es auch inhaltlich wasserdicht
| In der Praxis kommt es oft vor, dass Sie sich auf die Erbringung bestimmter Leistungen mündlich verständigen, eine schriftliche Vereinbarung oder Vergütungsvereinbarung nicht zustande kommt. Um dennoch Vertragssicherheit zu erlangen, bietet sich das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) an, mit dem Sie die Vereinbarungen dokumentieren und damit Leistungsklarheit und Honorarsicherheit erlangen. Ein aktuelles Urteil des OLG Köln enthält dazu hilfreiche Grundsätze. |
KBS: Schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben heißt deshalb so, weil es ausschließlich das enthalten darf, was tatsächlich vereinbart wurde. Der Wortlaut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss 100 Prozent korrekt sein und konkret erkennen lassen, was vereinbart wurde, nämlich den geschuldeten Leistungsumfang. Das hat das OLG Köln bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 15.11.2024, Az. 6 U 60/24, Abruf-Nr. 245882).
Fallstrick: Unsachgemäße Inhalte unbedingt vermeiden
In dem verhandelten Fall verlor das kaufmännische Bestätigungsschreiben seine Wirkung, weil es folgende Formulierung enthielt:
Wortlaut des KBS im Urteilsfall |
Soweit der Empfänger dem o. g. nicht innerhalb von zehn Tagen widerspricht, gelten die im kaufmännischen Bestätigungsschreiben geschriebenen Inhalte als Vertragsbestandteil. |
Nach Meinung der Richter entkräftet der Verfasser des kaufmännischen Bestätigungsschreibens den Wahrheitsanspruch, den ein solches Schreiben erfüllen muss, aufgrund des formulierten Vorbehalts mit befristeter Einspruchsmöglichkeit. Kaufmännische Bestätigungsschreiben haben den ausschließlichen Zweck, eine mündlich getroffene Vereinbarung unmittelbar im Anschluss daran verbindlich zu fixieren.
Diese fünf Punkte sind zwingend einzuhalten
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AUSGABE: PBP 2/2025, S. 6 · ID: 50284006