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HonorarrechtOLG Köln spricht Machtwort: Honorar auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung abrechenbar
| In der Praxis wird seit Jahren gestritten, ob Architekten und Ingenieure auch dann Honorar abrechnen dürfen, wenn lediglich eine Leistungsvereinbarung, aber keine ausdrückliche schriftliche Honorarvereinbarung getroffen bzw. eine solche vom Auftraggeber torpediert wurde. Das ist jetzt Geschichte. Das OLG Köln hat nämlich ein Machtwort zu Ihren Gunsten gesprochen. Die Entscheidung gilt für alle Leistungsbilder, alle Besonderen Leistungen, für Beratungsleistungen, für Hauptverträge und auch für Nachträge zu Planungs- oder Überwachungsverträgen. PBP stellt sie Ihnen vor. |
OLG Köln beseitigt Benachteiligung von Planungsbüros
Das OLG Köln hat in seiner bahnbrechenden Entscheidung die Benachteiligung von Planungsbüros beseitigt.
Die vier Grundsätze zu Leistungsvereinbarungen
Zur Leistungsvereinbarung haben die Richter Folgendes klargestellt (OLG Köln, Urteil vom 15.11.2024, Az. 6 U 60/24, Abruf-Nr. 245882):
- Die Leistungsvereinbarung ist die mit weitem Abstand wichtigste Vereinbarung zwischen jedem Planer und seinem jeweiligen Auftraggeber. Das bedeutet, dass bei allen Werkverträgen (= Planungsverträgen) eindeutig, konkret und einzelfallbezogen geregelt sein muss, was zu leisten ist. Daraus muss sich auch ergeben, was nicht mehr zum Leistungsumfang gehört.... die wichtigste Vereinbarung zwischen Planer und Auftraggeber
- Diese als Leistungsvereinbarung bezeichneten Leistungsinhalte müssen so konkret geregelt sein, dass es möglich sein muss, auch bei fehlender Vergütungsvereinbarung im Nachhinein eine angemessene Vergütung ermitteln und diese Honorarermittlung in eine Rechnung einstellen zu können.Leistungsinhalte so konkret wie möglich regeln
- Da es bei Planungsverträgen naturgemäß nicht möglich ist, jeden einzelnen Arbeitsschritt im Detail im Voraus zu beschreiben, haben die OLG-Richter auf die sog. Hauptleistungspflichten (im Urteil als essentialia negotii bezeichnet) abgestellt. Das dürfen Sie aber nicht als Freibrief verstehen. Denn die Rechtsprechung sagt auch: Gibt es keine hinreichend konkrete Leistungsvereinbarung, wird es auch nicht möglich sein, ein insoweit leistungsbezogenes Honorar konkret zu ermitteln und abrechnen zu können.
- Fehlt es bei einer Leistungsvereinbarung bzw. für vereinbarte Leistungen, die keine Akquisition sind, an einer Vergütungsvereinbarung, ist die übliche Vergütung angemessen. Umfasst die Leistungsvereinbarung keine HOAI-Grundleistungen, gilt § 632 BGB.
Das Sahnehäubchen: Die Honorarermittlung bei Leistungsvereinbarung
Aufbauend auf den Grundlagen und der großen Bedeutung der Leistungsvereinbarungen haben die Kölner Richter im Urteil auch die entscheidenden Weichen für die erfolgreiche Honorarabrechnung gestellt. Im Urteil ist das rein rechtlich so formuliert:
Aus dem Urteil des OLG Köln |
Beim Werkvertrag sind das herzustellende Werk und die zu zahlende Vergütung die essentialia negotii. Weil sich die Parteien in der Rechtswirklichkeit bei bestimmten Vertragstypen vor der Leistungserbringung nicht immer ausdrücklich über den Preis einigen, kann nach § 632 Abs. 1 BGB eine stillschweigende Preisvereinbarung an die Stelle der tatsächlichen Preisvereinbarung fingiert werden. |
Leistungsvereinbarung: Essenziell für jedes Planungsbüro
Dass die Vereinbarung des konkreten einzelfallbezogenen fachlichen Leistungsinhalts nicht nur bei Hauptaufträgen, sondern auch bei Nachträgen zum Planungsvertrag im ureigensten, essenziellen Interesse eines jeden Planungsbüros ist, muss nicht gesondert behandelt werden.
Praxistipp | Betrifft eine Leistungsvereinbarung, egal ob im Hauptvertrag oder Planungsnachtrag, sowohl Grundleistungen als auch Leistungen, deren Vergütung nicht in der HOAI geregelt ist, sollte die Leistungsvereinbarung insoweit nach Grundleistungen und anderen Leistungen gegliedert sein. Das ermöglicht später bei der Abrechnung eine einfachere Handhabung. Denn es gilt: Liegt für Grundleistungen keine Vergütungsvereinbarung vor, ist der Mindestsatz anzuwenden. Für alle anderen Leistungen ist das BGB Anspruchsgrundlage. |
Ihre Honorarabrechnung ohne Vergütungsvereinbarung
Wir erinnern uns: Jeder Werkvertrag (auch Planervertrag), egal ob mündlich oder schriftlich, besteht aus einer Leistungs- und einer Vergütungsvereinbarung. Das OLG hat klargestellt, dass es im Werkvertragsrecht nicht außergewöhnlich ist, dass bei der Vergütung vereinbarter Leistungen ein Dissens bestehen kann. Aber, und das ist das Wichtigste, ein solcher Dissens hat nicht zur Folge, dass der Honoraranspruch entfällt. Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitgeteilt: „Leinen los, über die Vergütung müssen wir noch reden“. Damit war für das OLG Köln klar, dass
- die Leistungsvereinbarung geregelt und
- nur die Höhe der Vergütung noch ungeklärt war.
Honorarermittlung der Höhe nach auf Basis von § 632 BGB
Bei der Ermittlung der Höhe des Honorars gilt: Soweit für die in Rede stehenden Leistungen eine Preisrechtsregelung vorliegt, gilt diese. Bei HOAI-Grundleistungen ist das Honorar also nach HOAI abzurechnen. Ist aber keine formstrenge Regelung vorhanden, nach der Honorare für die in Rede stehenden Leistungen zu ermitteln wären, gilt für die Honorarabrechnung § 632 BGB, die übliche Vergütung.
Beispiel |
Wann sich ein Zeithonorar als übliche Vergütung eignet Wird vereinbart, dass zur Reduzierung weiterer Terminverzögerungen ein grundlegend neuer Detailterminplan nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen und deutlich detaillierter als bei den Grundleistungen im jeweiligen Leistungsbild zu erstellen ist (und die dafür notwendigen fachlichen Inhalte geregelt sind), aber über die Höhe des Honorars Dissens besteht, dann eignet sich nach den Grundsätzen, die das OLG Köln gebildet hat, eine Zeithonorarberechnung. Weitere Beispiele für Zeithonorare bei Dissens über die Vergütungshöhe sind
|
Kürzungen bei Zeithonoraren nur in wenigen Fällen möglich
Zeithonorare sind insbesondere dann geeignet, wenn keine anderweitigen Honorarregelungen (z. B. für Grundleistungen) zur Verfügung stehen. Allerdings muss klar sein, dass es sich kraft Leistungsvereinbarung nicht um eine Grundleistung handelt. Auch hier zeigt sich die hohe Bedeutung der Leistungsvereinbarung. Bei Zeithonoraren gibt es wenige Fallstricke. So ist z. B. eine unreflektierte Kürzung der Zeitansätze nach dem Motto „das geht auch etwas zackiger“ nicht zulässig.
Wichtig | Eine Kürzung kommt allenfalls bei unwirtschaftlicher Betriebs-führung in Betracht. Zur Höhe der Stundensätze ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung, mangels anderer Regelungen, auf die in Planungsverträgen (oft vorsorglich) vereinbarten Stundensätze abstellt. Das bedeutet für das Tagesgeschäft, dass künftig in die Planungsverträge eine fachliche Regelung hinein muss, aus der erkennbar ist,
Fazit | Konkrete Leistungsvereinbarungen werden immer wichtiger, insbesondere bei Leistungen, die keine Grundleistungen sind. Die Honorarabrechnung fällt bei Vorliegen einer Leistungsvereinbarung wesentlich leichter als es noch vor einigen Jahren der Fall war. Ein Dissens zur Frage der Höhe des Honorars ist für Gerichte nämlich nichts Außergewöhnliches. |
- wofür die im Vertrag vereinbarten Stundensätze herangezogen werden können und wofür nicht;
- bis wann (Zeitfenster) diese Stundensätze angewendet werden können und ab wann eine Anpassung erfolgt. Das ist insbesondere in Zeiten sich kurzfristig erhöhender Personal- und Bürokosten und gleichzeitiger Verlängerung der Projektlaufzeiten sinnvoll.
- Beitrag „Abrechnung von Planungsänderungen im Zeithonorar: Profitieren Sie von neuer Rechtsprechung“, PBP 7/2024, Seite 9 → Abruf-Nr. 50046541
- Beitrag „Weniger Formalstress: BGH erleichtert Abrechnung von Zeithonoraren erheblich“, PBP 4/2023, Seite 4 → Abruf-Nr. 49247317
AUSGABE: PBP 2/2025, S. 3 · ID: 50283348