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WerkvertragsrechtWas verbirgt sich hinter „Optimieren“?

Abo-Inhalt07.06.20236393 Min. Lesedauer

| Art und Umfang der auszuführenden Leistung wird durch „den Vertrag“ im Sinne des gesamten Vertragswerks bestimmt. Zum Vertrag kann nicht nur ein Raumbuch, sondern auch ein Bieterprotokoll gehören. Legen die Parteien eines Bauvertrags im Bieterprotokoll fest, dass der Auftragnehmer Teile der Leistung „optimieren“ darf, ist diese Vereinbarung gegenüber den Vorgaben eines Standard-Raumbuchs vorrangig. Das hat das OLG München klargestellt und in dem Zusammenhang auch Aussagen getroffen, was unter „optimieren“ zu verstehen ist. |

Die „Optimieren“-Bandbreite im Allgemeinen

„Optimieren“ bedeutet nach Ansicht der Richter allgemein, dass der Auftragnehmer befugt ist, von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abzuweichen, solange die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die Leistung funktionstauglich ist, sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und mit der im Vertrag beschriebenen Leistung technisch mindestens gleichwertig ist.

Die „Optimieren“-Bandbreite im konkreten Fall

Im Einzelfall muss „optimieren“ aber interpretiert werden. Nämlich anhand der Klausel, die das Optimieren geregelt hatte. Im konkreten Fall lautete diese Passage (Bieterprotokoll) wie folgt „Der GU hat die Anforderungen der EnEV 2007 gesamteinheitlich einzuhalten. Die Schichtaufbauten können im Rahmen der EnEV optimiert werden. Daher ist der Wärmeschutznachweis objektbezogen und bauteilbezogen durch den GU anzupassen“.

In dem Fall, so das OLG, hieße „Optimieren“ in diesem Zusammenhang wohl, mit weniger Aufwand das gleiche Ergebnis zu erreichen, durch Veränderung von Kleinigkeiten nachjustieren. Nicht gemeint sei damit hingegen, dass es durch die Änderung des Schichtaufbaus zu einer Verbesserung der Bauqualität kommen müsse. Eine damit verbundene Preisersparnis sei vom Wortlaut wiederum gedeckt und intendiert.

In der Konsequenz hatte das zur Folge, dass der Auftraggeber die vom GU gewählte Optimierung zu Unrecht als nicht vertragsgerecht bemängelt hatte. Dass der Schichtaufbau abweichend von der Beschreibung im Raumbuch ausgeführt, und u. a. statt der dort beschriebenen zweilagigen Wärmedämmung eine einlagige Wärmedämmung eingebracht worden war, stelle keinen technischen bzw. funktionalen Mangel dar. Denn die EnEV gebe lediglich den unbedingt einzuhaltenden Rahmen wieder. Beide Ausführungsarten entsprächen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und seien mindestens gleichwertig. Allenfalls konkrete Mängel bei der Umsetzung der Ausführung hätten deshalb einen Mangel begründen können. Solche gab es aber nicht in ausreichendem Maß (OLG München, Urteil vom 28.09.2021, Az. 9 U 1739/20 Bau, Abruf-Nr. 235613; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.03.2023, Az. VII ZR 851/21).

AUSGABE: PBP 7/2023, S. 14 · ID: 49533163

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