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ArbeitgeberleistungenBei Dienstwagenauswahl auch an die Abgaben denken: Impulse für Ihr Mitarbeitergespräch

Abo-Inhalt29.06.20236309 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Bruttolohnerhöhung oder Dienstwagen? Und falls Letzteres, was darf ein auch privat genutzter Dienstwagen kosten? Immer öfter werden diese Fragen in Mitarbeitergesprächen thematisiert. Und nicht jeder Mitarbeiter will sich mit einem Pkw mit einem Bruttolistenpreis von um die 30.000 Euro zufriedengeben. Er darf „gern auch etwas teurer“ sein. Dass das aber mit zusätzlichen Steuern und Sozialabgaben sowohl für Sie als auch für Ihre Mitarbeiter verbunden ist, ist den wenigsten bewusst. PBP klärt Sie über die Zusammenhänge auf. |

Die Besteuerungsprinzipien privat genutzter Dienstwagen

Die Grundzüge der Besteuerung eines teilweise privat genutzten Dienstwagens sind einfach. Für Privatfahrten muss ein Mitarbeiter pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises je Kalendermonat der Fahrzeugüberlassung als Sachbezug (= geldwerter Vorteil) versteuern und in der Sozialversicherung verbeitragen (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG).

Ihr Mitarbeiter kann zwar auch ein Fahrtenbuch führen und hat dann lediglich die Kosten zu versteuern und zu verbeitragen, die tatsächlich auf private Fahrten entfallen sind. Doch dafür muss er das Fahrtenbuch „ordnungsgemäß“ führen, sodass es den strengen Anforderungen des Finanzamts standhält.

In der Praxis entscheidet sich deshalb der weitaus überwiegende Teil der Mitarbeiter dafür, die einfacher zu handhabende, aber u. U. finanziell nachteilige Ein-Prozent-Regelung anzuwenden. Bei dieser sind allerdings folgende Zuschläge zu berücksichtigen:

  • Nutzt der Mitarbeiter den Wagen auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (= Ihr Büro), muss er zusätzlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Monat und Entfernungskilometer versteuern und verbeitragen (Ausnahme: 0,002-Prozent-Zuschlag bei Fahrten von weniger als 15 Tagen im Monat bzw. 180 Tagen im Jahr).
  • Führt er darüber hinaus einen doppelten Haushalt und darf das Fahrzeug auch dafür nutzen, erhöht sich der Sachbezug nochmals um 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Zweitwohnung sowie Fahrt, für die er keine Werbungskosten geltend machen kann.

Der praktische Anwendungsfall

Damit Sie und Ihr Mitarbeiter diese steuertheoretischen Folgen nachvollziehen können, liefern wir Ihnen nachfolgend einen Musterfall.

Musterfall: 4.000 Euro Bruttogehalt und Bruttolistenpreis 50.000 Euro

Ihr Mitarbeiter Kraft ist 30 Jahre alt, ledig, konfessions- und kinderlos und gehört der Steuerklasse I an. Sie haben ihn befördert und so kann er sich zusätzlich zu seinem Grundgehalt von monatlich 4.000 Euro einen Dienstwagen aussuchen, den er auch für private Zwecke sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (= Ihr Büro) nutzen darf. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Büro beträgt bei Hr. Kraft 17 km, was dem Durchschnitt aller Pendler im Bundesgebiet entspricht. Doch welchen Firmenwagen soll Hr. Kraft nun wählen? Sein Wunschwagen hat einen Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Doch wie wirkt sich dieser auf sein Gehalt aus? Wäre ein günstiger Pkw vielleicht von Vorteil?

Bruttogehalt: Wählt Hr. Kraft seinen Wunschwagen, muss er sowohl für die private Nutzung als auch für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Sachbezug versteuern und verbeitragen. Für die private Nutzung beträgt dieser Sachbezug für jeden Monat ein Prozent von 50.000 Euro, also 500 Euro. Für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer angesetzt. Das sind bei einer einfachen Entfernung von 17 km 255 Euro. Damit muss Hr. Kraft einen monatlichen Sachbezug von insgesamt 755 Euro versteuern und verbeitragen.

Auswirkung auf Nettogehalt: Vergleich mit „normalem“ Bruttolohn

Um die Auswirkung des Dienstwagen-Modells auf das Nettogehalt zu bestimmen, müssen Sie die Gehaltsabrechnung mit und ohne Sachbezug vergleichen.

Fortführung Musterfall

Regulär hat Hr. Kraft ein Bruttogehalt von 4.000 Euro. Davon behalten Sie gemäß Steuerklasse I monatlich Lohnsteuern von 588 Euro und Sozialabgaben von 823 Euro ein. Das Nettogehalt beläuft sich damit auf 2.589 Euro.

Wird nun zum Vergleich der Sachbezug von monatlich 755 Euro berücksichtigt, steigt das steuer- und beitragspflichtige Bruttogehalt auf 4.755 Euro. Die Steuerabzüge erhöhen sich in der Folge auf 794 Euro und die Sozialabgaben auf 979 Euro. Diese Beträge werden vom Bruttogehalt abgezogen, ebenso der Sachbezug von 755 Euro. Denn die 755 Euro bekommt Hr. Kraft nicht ausgezahlt, sondern dafür hat er ja bereits den Dienstwagen – als geldwerten Vorteil – erhalten. Effektiv reduziert sich sein Nettogehalt somit auf 2.227 Euro. Obwohl Sie Hr. Kraft seinen Wunschwagen kostenlos überlassen, muss er also eine Nettobelastung von monatlich 362 Euro in Kauf nehmen.

Wichtig | Natürlich muss dabei beachtet werden, dass Hr. Kraft nun keinen privaten Pkw mehr benötigt und dadurch Kosten einspart. Das durch den Dienstwagen um 362 Euro verminderte Nettogehalt stellt also nicht wirklich seine Definitivbelastung dar. Dennoch ist das die Ausgangsgröße, um zu nachzuvollziehen, wie sich eine günstigere Wagenklasse positiv auf das Nettoeinkommen auswirken kann.

Vergleich mit preisgünstigerem Dienstwagen

Zur Verdeutlichung dafür folgende Abwandlung des Musterfalls:

Abwandlung Musterfall: Bruttolistenpreis sinkt auf 40.000 Euro

Hr. Kraft möchte zwar unbedingt einen Dienstwagen fahren, doch sein Nettogehalt ist ihm auch sehr wichtig. Er überlegt deshalb, von seinem Wunschwagen Abstand zu nehmen und sich für eine günstigere Wagenklasse zu entscheiden. Diese hat einen Bruttolistenpreis von lediglich 40.000 Euro.

Auswirkung auf Nettogehalt: Zunächst reduziert sich der Sachbezug für Privatfahrten gemäß der Ein-Prozent-Regelung von 500 auf 400 Euro im Monat. Und davon abhängig vermindert sich auch der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 255 Euro auf 204 Euro. Der gesamte Sachbezug beträgt also nur mehr 604 Euro statt 755 Euro pro Monat. In der Folge erhöht sich das Nettogehalt von Hr. Kraft von bisher 2.227 Euro auf 2.302 Euro. Und das bloß, weil der Listenpreis des Firmenwagens nicht mehr 50.000, sondern nur mehr 40.000 Euro beträgt. Es ergibt sich also ein Nettovorteil von monatlich 75 Euro, der lediglich durch die Wahl einer um 10.000 Euro günstigeren Autoklasse generiert wird.

Lässt sich nun die Aussage treffen, dass ein um 10.000 Euro höherer Listenpreis eine monatliche Nettogehaltseinbuße von 75 Euro netto nach sich zieht? Leider nein. Denn einerseits hängt die Gehaltseinbuße von der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab; je größer diese ist, desto größer ist auch das „Nettominus“. Denn mit jedem weiteren Entfernungskilometer steigt der zu versteuernde und zu verbeitragende Sachbezug. Andererseits ist der progressive Einkommensteuersatz in Korrelation zu den Beitragsbemessungsgrenzen bei den Sozialversicherungen von Belang. Während bei einem gestiegenen Einkommen die Steuerbelastung bis zum Spitzensteuersatz von 45 Prozent immer weiter steigt, fallen hingegen keine zusätzlichen Sozialabgaben an, wenn die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erreicht sind. Sprich: Ab Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze fällt die Nettogehaltseinbuße weniger stark aus als davor.

Den hier beschriebenen Zusammenhang verdeutlicht folgende Tabelle. In ihr kann abgelesen werden, wie sich der Nettogehaltsvorteil verändert, wenn der Bruttolistenpreis 40.000 Euro (statt 50.000 Euro = Ausgangsfall) beträgt und zudem das Mitarbeiter-Bruttogrundgehalt ansteigt.

Verhältnis zwischen Grundgehalt und Nettogehaltsvorteil

Erläuterung: Wie Sie sehen, beträgt der Gehaltsvorteil 75 Euro bei der günstigeren Wagenklasse von 40.000 Euro statt 50.000 Euro im Ausgangsbeispiel. Ab einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen werden lediglich Steuern eingespart. Diese fallen jedoch recht hoch aus, weil sich Hr. Kraft dann nahezu im Spitzensteuersatz befindet. Der Nettogehaltsvorteil bleibt somit ab einem Bruttogrundgehalt von 5.000 Euro annähernd konstant.

E-Dienstwagen sind noch attraktiver

Die Ersparnis fällt noch höher aus, wenn Sie ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug als Dienstwagen wählen, da dann anstelle des vollen Bruttolistenpreises nur die Hälfte oder gar ein Viertel angesetzt wird. Der davon abhängige geldwerte Vorteil (Sachbezug) sinkt dadurch deutlich.

Halbierung des Bruttolistenpreises

Der Bruttolistenpreis wird halbiert, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 Euro anbieten oder sich für ein Hybridfahrzeug entscheiden. Voraussetzung ist bei Hybridfahrzeugen jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, dass die

  • CO2-Emission höchstens 50 Gramm je Kilometer beträgt oder
  • sich die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine auf 60 km bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 beläuft.

Bruttolistenpreis kann sogar geviertelt werden

Von der maximalen Begünstigung, dem geviertelten Bruttolistenpreis, profitieren alle Beteiligten immer dann, wenn sie sich für ein reines Elektrofahrzeug entscheiden, dessen Listenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Das kann zu einem Nettovorteil von mehreren hundert Euro im Monat führen.

Abwandlung Musterfall: Elektrofahrzeug

Hr. Kraft (Bruttogehalt 4.000 Euro) hatte einen Verbrenner mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro gewählt. Der zu versteuernde Sachbezug belief sich auf monatlich 755 Euro, sodass sich sein Nettogehalt von ursprünglich 2.589 auf 2.227 Euro verringerte. Ein Nachteil von monatlich 362 Euro. Geben Sie ihm als Dienstwagen nun ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von ebenfalls 50.000 Euro, wird dieser für die Ermittlung des Sachbezugs nur zu einem Viertel berücksichtigt. Er reduziert sich also auf 12.500 Euro. Das bedeutet, dass Hr. Kraft für Privatfahrten gemäß der Ein-Prozent-Regelung monatlich nur 125 Euro versteuern und verbeitragen muss. Dazu kommt noch der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das sind 12.500 Euro x 0,03 Prozent x 17 Kilometer, also monatlich 63 Euro. Damit reduziert sich der von Hr. Kraft zu versteuernde und zu verbeitragende Sachbezug von bisher monatlich 755 Euro auf lediglich 188 Euro.

Positive Folge: Sein Nettogehalt beläuft sich nun nicht mehr auf 2.227 Euro, sondern durch die Wahl des Elektrofahrzeugs auf 2.501 Euro. Ein finanzieller Vorteil gegenüber dem Ausgangsfall von monatlich netto 274 Euro bzw. jährlich 3.288 Euro. Oder anders ausgedrückt: Hr. Kraft verfügt nach seiner Beförderung über einen Dienstwagen, für den er nur eine Nettoeinbuße von 88 Euro hinnehmen muss.

Fazit | Dienstwagen verursachen nicht nur Ihnen Kosten, sondern verändern (je nach Listenpreis) auch die Steuer- und Sozialabgabenbelastung Ihrer Mitarbeiter. Suchen Sie deshalb gemeinsam nach Lösungen, die für beide Seiten von Vorteil sind. Elektrofahrzeuge sind in punkto geldwerter Vorteil besonders attraktiv. Durch den geviertelten Bruttolistenpreis (Listenpreis < 60.000 Euro) lässt sich die Nettogehaltseinbuße auf ein Minimum reduzieren.

AUSGABE: PBP 7/2023, S. 24 · ID: 49523580

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