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HonorarrechtBauherr verweigert Unterschrift: Wann kommt ein Vertrag trotzdem konkludent zustande?

Abo-Inhalt09.05.20234791 Min. Lesedauer

| Unterzeichnet der Auftraggeber Ihr Honorarangebot nicht, kann ein Vertrag trotzdem konkludent (durch schlüssiges Verhalten) zustande gekommen sein. Das hat das OLG Düsseldorf in einem „Bekannter baut Ferienhaus auf Ibiza“-Fall zugunsten des Planers entschieden. Das Urteil ist eine Lektüre wert. Denn es liefert einen guten Einblick, nach welchen Kriterien Richter solche Urteile fällen. |

Darum ging es beim OLG Düsseldorf

Im konkreten Fall ging es um die Honorarforderung eines Planers, der für einen Bekannten für den Bau eine Ferienhauses auf Ibiza Grundleistungen der Lph 1 bis 3 erbracht hatte und bei denselben im Bereich der Tragwerksplanung, der Bauphysik (Thermische Bauphysik und Bauakustik) und der Technischen Ausrüstung mitgewirkt hatte. Der „Bauherr“ bestritt, dass ein Vertrag geschlossen worden war und machte geltend, dass die erbrachten Ingenieurleistungen unter das Rubrum „Akquise“ zu verbuchen seien. Ein Auftrag sei nicht erteilt worden. Ein Honoraranspruch bestünde nicht.

Dagegen zog der Planer vor Gericht – und gewann. Das OLG Düsseldorf hat ihm entsprechendes Honorar zugesprochen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2021, Az. 23 U 64/19, Abruf-Nr. 234681, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 834/21).

Auftragnehmer muss Vertragsverhältnis beweisen

Wie oben erwähnt, ist das Urteil eine Lektüre wert. Denn es liefert einen guten Einblick, nach welchen Kriterien Richter solche Urteile fällen. Auf einen Nenner gebracht hat das OLG Folgendes gesagt: Die Annahme eines Vertragsschlusses ist nur dann gerechtfertigt, wenn jenseits entgegengenommener Planungsleistungen Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Auftraggebers erkennen lassen. Im konkreten Fall war dieser Annahmewillen dadurch sichtbar, dass

  • der Planer dem Auftraggeber ein Honorarangebot übermittelt hatte und
  • der Auftraggeber, ohne sich zu dem Honorarangebot zu äußern, den Planer hatte weiterplanen lassen.

In dem Fall stünde die ausbleibende Gegenzeichnung des Honorarangebots der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses nicht entgegen. Mit Vorlage des Honorarangebots des Architekten endete jedenfalls die Akquisitionsphase. Das Ende der Akquisitionsphase war zwar nicht mit der Auftragserteilung verbunden. Die Parteien seien aber in ein vorvertragliches Stadium eingetreten, in dem jede Partei nach Treu und Glauben besondere Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei zu nehmen hat (§ 311 Abs. 2 BGB). Die vorzunehmende Auslegung des Verhaltens des Auftraggebers (s. o.) ergibt, dass er den Auftrag in der nachfolgenden Zeit erteilt habe (§§ 133, 157 BGB). Außerdem habe er weitere Leistungen abgerufen und entgegengenommen.

AUSGABE: PBP 7/2023, S. 12 · ID: 49328859

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