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HonorarrechtWeniger Formalstress: BGH erleichtert Abrechnung von Zeithonoraren erheblich
| Immer wieder und vor allem – so das Feedback aus der Leserschaft – immer öfter wird über Kürzungen bei Zeithonoraren gestritten. Jetzt hat der BGH am Beispiel von Malerarbeiten ein Machtwort gesprochen und die Abrechnung mit klaren Vorgaben erleichtert. PBP stellt Ihnen die Entscheidung, die auf Zeithonorarabrechnungen der planenden Berufe übertragbar ist, vor und gibt Anwendungshinweise für die Praxis. |
Um diesen Stundensatz-Fall ging es beim BGH
Im konkreten Fall hatte ein Malerbetrieb auf Stundenbasis gearbeitet. Die VOB/B war nicht als Vertragsgrundlage vereinbart. Im Verlauf der Leistungserbringung bekam der Maler noch eine Reihe weiterer kleinteiliger Leistungen beauftragt, und zwar – so dessen Behauptung – jeweils unmittelbar auf der Baustelle. Am Ende rechnete der Maler 28.114,77 Euro für das Bauvorhaben ab, das aus 15 Reihenhäusern bestand. Das OLG München wollte dem Maler das Geld nicht zusprechen. Es argumentierte, seine Leistungsaufstellungen seien weder nachvollziehbar noch substantiiert genug. So hätten Nachweise gefehlt, welche Leistungen wann ausgeführt worden seien und welche Personen diese Leistungen jeweils erbracht hätten (OLG München, Urteil vom 18.11.2021, Az. 9 U 2969/21 Bau, Abruf-Nr. 234177).
So entschied der BGH zugunsten des Auftragnehmers
Der Maler legte Revision zum BGH ein und gewann. Der BGH hat folgende Abrechnungsgrundsätze aufgestellt (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 882/21, Abruf-Nr. 234131):
- 1. Der Unternehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs nur darlegen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.... mit zugehörigen Stundensätzen reicht im Prinzip aus
- 2. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Sie muss vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben.
Wichtig | Der Fall ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Der BGH hat ihn an das OLG zurückverwiesen und diesem aufgegeben, den Fall unter Beachtung der Vorgaben des BGH noch einmal zu prüfen. Insoweit besteht also noch eine gewisse Unsicherheit. PBP empfiehlt Ihnen, bis auf weiteres folgende Anwendungshinweise zu beachten.
Bedeutung für Planerhonorare und Anwendungshinweise
Gehen Sie zuallererst nicht davon aus, dass die Entscheidung ein Freibrief für die Aufstellung von Aufwandsnachweisen ist, denn Gerichtsentscheidungen sind immer auch Einzelfallentscheidungen. Hinzu kommt, dass es sich bei Malerarbeiten in der Regel um Tätigkeiten handelt, die sich durch eine geringe fachtechnische „Leistungsvielfalt“ auszeichnen. Bei Ingenieurleistungen sieht das gänzlich anders aus.
Zwei Empfehlungen für die Praxis
Um bis auf Weiteres auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt PBP wie folgt vorzugehen:
- Werden Sie mit Kürzungseintragungen in Ihrer Aufwandsaufstellung konfrontiert, können Sie sich auf den BGH-Beschluss beziehen – und dem Auftraggeber somit „Kontra“ geben.
- Nichtsdestotrotz empfehlt Ihnen PBP, die Aufwandsaufstellungen möglichst nachMit diesen Aufstellungen sind Sie bestens gerüstet
- fachlichen Tätigkeiten (Kurzbeschreibung),
- Arbeitskräften,
- Kalenderdatum,
- Stundenanzahl je Arbeitstag und
- vereinbartem Stundensatz
- zu gliedern.
Vertragliche Regelungen zur Aufwandsaufstellung gehen vor
Haben Sie eine vertragliche Regelung getroffen, in der definiert ist, wie aufwandsbezogene Honorarrechnungen aussehen müssen, dann ist diese Regelung gültig. Das hat auch der BGH bestätigt. Er hat klargestellt, dass nur in den Fällen eine präzisere Aufwandsaufstellung vorgenommen werden muss, in denen dies auch konkret vereinbart war.
Bevollmächtigung zur Auftragserteilung nachweisen lassen
Es gibt in dieser Angelegenheit oftmals noch eine weitere rechtliche Stolperfalle: nämlich die, dass unklar ist, ob derjenige, der Aufträge zur Abrechnung im Zeithonorar erteilt hat, überhaupt dazu bevollmächtigt war.
FAZIT | Achten Sie unbedingt darauf, dass derjenige, der Ihnen kleine oder größere Aufträge – z. B. zur Planungsänderung – erteilt, über eine entsprechende Vollmacht verfügt. |
- Beitrag „Zeithonorar: BGH schiebt Honorarkürzungen durch Auftraggeber einen schweren Riegel vor“, PBP 6/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47407705
- Beitrag „Arbeitsstunden im Zeithonorar: 20 Prozent über Sachverständigengutachten sind angemessen“, PBP 2/2017, Seite 4 → Abruf-Nr. 44461158
AUSGABE: PBP 4/2023, S. 4 · ID: 49247317